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Wichtige Hinweise zur Einkommensteuer

(Stand: 10.10.2016)

Kosten für eine Arbeitsecke sind nicht als Arbeitszimmer abzugsfähig

Der BFH hat seine strenge Auffassung nun mit mehreren Urteilen bestätigt. Schon mit dem Beschluss des Großen Senats (Az. 1/14) wurde entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht steuerlich anerkannt werden, wenn der Raum zu einem erheblichen Teil privat genutzt wird.

Nicht abzugsfähig sind daher Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird. Dies betrifft auch eine räumliche Trennung durch ein Sideboard, einen Raumteiler oder ein Regal.

 

Mehr Rentner müssen Steuern bezahlen

Zum 01.07.2016 wurde die Rente im Westen um 4,25 Prozent und im Osten um 5,95 Prozent erhöht. Dies kann für viele Rentner dazu führen, dass sie 2016 erstmals verpflichtet sein werden, eine Steuererklärung abzugeben. Ursache hierfür ist, dass der Rentenfreibetrag i.d.R. unverändert bleibt, während die Rente Jahr für Jahr angestiegen ist.
Hierbei ist zusätzlich zu beachten, dass viele Rentner noch weitere Einkünfte z.B. aus Betriebsrenten oder Vermietung und Verpachtung beziehen.

Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Rentner verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im VZ 2015 für Alleinstehende 8.472 Euro und für Verheiratete 16.944 Euro übersteigt. Im VZ 2016 steigt diese Grenze auf 8.652 Euro / 17.304 Euro.

Pflegestufen ab 2017

Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 werden die gesetzlich definierten Pflegestufen 1, 2 und 3 in die neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 umgewandelt. Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte werden je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft.

Die drei Pflegestufen sowie die Anerkennung von eingeschränkter Alltagskompetenz z. B. von Demenzkranken („Pflegestufe 0“) werden durch die Pflegegrade ersetzt. Das Bundesministerium für Finanzen hat in seinem Schreiben vom 19.08.2016 Stellung zu dem Nachweis der „Hilflosigkeit“ genommen. Danach gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2017 folgendes:

Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich.

Verbilligte Vermietung an nahe Angehörige – Warmmiete ist entscheidend

Vermieten Sie Ihre Eigentumswohnung verbilligt an einen Ihrer Angehörigen (z. B. Ihr Kind oder Ihre Mutter), muss die im Mietvertrag vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete betragen, damit Sie Ihre Werbungskosten für die Wohnung in voller Höhe absetzen können. Bei einer Miete unter diesem Schwellenwert wird der Werbungskostenabzug entsprechend gekürzt.

Über die Frage, wie die ortsübliche Miete im Fall verbilligter Überlassung von Wohnraum zu ermitteln ist, entschied der Bundesfinanzhof in seinem neuen Urteil vom 10.05.2016, Az. IX R 44/15 wie folgt:
Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete, d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten, zu verstehen.

In der Anlage V müssen daher auch die mit dem Mieter abgerechneten Nebenkosten erklärt werden. Werden keine Nebenkosten abgerechnet, so entspricht der Mietvertrag nicht dem unter Dritten üblichen Vereinbarungen. Das Finanzamt muss in diesen Fällen das Mietverhältnis mit dem nahen Angehörigen nicht mehr anerkennen!