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Wichtige einkommensteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2015

(Stand: 26.02.2015)


Noch am 19.12.2014 hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung 2014 das „Jahressteuergesetz 2015“ beschlossen, das für die Einkommensteuer ab 01.01.2015 anwendbar ist und eine Reihe (z.T. überraschender) Verbesserungen bringt.

Die vier bedeutsamsten Änderungen auf dem Gebiet der Einkommensteuer betreffen folgende fünf Themenbereiche:

a) Bessere Vereinbarkeit zwischen Beruf und Familie

Zahlungen eines Arbeitgebers, die zusätzlich neben dem geschuldeten Arbeitslohn an Dienstleistungsunternehmen für Beratung oder Vermittlung von Personen zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen der Arbeitnehmer werden (ohne Höchstbetrag) steuerfrei gestellt. Gleiches gilt für solche Leistungen (bis zur jährlichen Höchstgrenze von 600 €) zur kurzfristigen Betreuung von Kindern der Arbeitnehmer, die das 14. Lebensjahr (oder bei Behinderung das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben.
Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass eine zusätzlicheaußergewöhnliche Betreuung aus beruflichen Gründen notwendig ist, z.B. wegen zwingend erforderlicher beruflicher Sondereinsätze, zur ungewöhnlichen Arbeitszeiten oder Krankheit eines Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen. Damit können erstmals (wenn auch unter engen Voraussetzungen) Betreuungskosten von Arbeitnehmern steuerlich begünstigt werden, die in deren Privathaushalt entstehen.    

b) Verschärfung des Teilabzugsverbots

Hierzu wird das sogen. Teilabzugsverbot (nur 60%iger Betriebsausgabenabzug zulässig) bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25 % am Stammkapital auf Wertminderung bei betrieblichen Darlehen ausgedehnt, wenn diese Darlehen nicht„wie unter fremden Dritten“ gewährt wurden (Fremdvergleich).
Auch für Betriebsvermögensminderung, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten wird das Teilabzugsverbot auf den gleichen Personenkreis und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall einer teil- oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von betrieblichen Wirtschaftsgütern der Kapitalgesellschaft ausgedehnt.
Damit unterliegen – entgegen der bisherigen Rechtslage – z.B. die anteiligen Abschreibungen, Erhaltungsaufwendungen, Teilwertabschreibungen und Forderungsverzichte für alle nach dem 31.12.2014 beginnenden Wirtschaftsjahre auch künftig dem Teilabzugsverbot.

c) Gesetzliche Klarstellung des Begriffes der „Erstausbildung“

Kosten der Erstausbildung können nach derzeitiger Rechtslage nur als Sonderausgaben (bis höchstens 6.000 € im Kalenderjahr) abgezogen werden, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Damit bleiben sie in allen Fällen ohne nennenswerte Einkünfte steuerlich ohne Auswirkung, weil auch ein Verlustvortrag in späteren Jahren dafür nicht möglich ist.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser bisherigen Regelung liegt jedoch dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor, die abzuwarten bleibt.
Zur Beseitigung der problematischen Auslegung zwischen den Begriffen von „Erst-Zweit-Ausbildung“ (durch die Rechtsprechung und Fachliteratur) hat der Gesetzgeber nun für die Zeit ab 01.01.2015 diesen Begriff gesetzlich zu definieren versucht.
Danach kann von einer abgeschlossenen Erstausbildung dann ausgegangen werden, wenn eine mindestens 20 Wochenstunden umfassende sogen. Vollzeitausbildung einen Zeitraum von mindestens 12 Monate umfasst. Auch ohne diese Voraussetzungwird eine Erstausbildung als solche anerkannt, wenn bei  Ausbildungen mit 12monatiger Mindestdauer eine Abschlussprüfung gesetzlich vorgeschrieben ist und diese auch tatsächlich abgelegt und bestanden wird.
                                       
d) Verbesserter Kostenabzug für Betriebsveranstaltungen

Die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erzwungenen Verbesserungen bestehen darin, dass der als Arbeitslohn zu behandelnde geldwerte Vorteil nun (für unverändert maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich) jeweils insoweit steuerfrei bleibt, als er den Freibetrag von je 110 € pro Veranstaltung nicht überschreitet. Bei der bisher gültigen gleich hohenFreigrenze waren bei Überschreiten der 110 € jeweils der gesamte Betrag steuerpflichtig. In die Kosten- und Freibetragsberechnung müssen nun jedoch auch alle Aufwendungen (auch für den sogen. äußeren Rahmen oder Eventmanager u. Ä.) einbezogen werden.

e) Versorgungsausgleichsleistungen als Sonderausgaben

Ausgleichsleistungen nach einer Ehescheidung zur Vermeidung des (später wirksamen) Versorgungsausgleich können ab 2015 als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn dies der jeweils Verpflichtete mit Zustimmung des Berechtigten beantragt. Dieser muss diese Zahlungen jedoch ab 2015 nach gesetzlicher Neuregelung versteuern.
Diese Steuerpflicht hatte allerdings das Finanzgericht Hessen für den Fall einer notariell vereinbarten und familiengerichtlich genehmigten Vereinbarung der geschiedenen Eheleute ausgeschlossen, weil solche Zahlungen nicht den sieben Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts zugeordnet werden könnten.
Dieses nicht rechtskräftige Urteil vom 08.07.2014 ist mit Revision angefochten (Az. X R 48/14) und könnte somit nur noch für zurückliegende ZeiträumeBedeutung erlangen.