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Vorteilsminderung bei 1 %-Regelung

Kosten für Maut-, Fähr- oder Parkgebühren, die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten selbst getragen werden, mindern den geldwerten Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung nicht.
Der BFH hat mit Urteil vom 18.06.2024, Az. VIII R 32/20 entschieden, dass nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern können, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und daher von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.
Der Fall:
Der Kläger hatte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, den er nach der 1 %-Regelung ermittelte, um selbst getragene Maut, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen zu mindern ist. Die Maut- und Fähraufwendungen betrafen ebenso wie die Parkkosten private Urlaubsreisen und Fahrten des Klägers. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht hatten die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens für Privatfahrten wegen dieser Kostentragung des Klägers versagt.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH hat das bestätigt. Eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, begründet neben dem mit der 1 %-Methode pauschal bewerteten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trägt. Das gilt auch für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragenen Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.
Zudem hat der BFH entschieden, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen gem. § 236 AO steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S.1 EStG sind.
(Stand: 10.12.2024)