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Vorsicht bei der Abgabe der Steuererklärung kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist

(Stand: 08.12.2014)

  • Der BFH hat in seinem Urteil vom 22.1.2013, IX R 1/12, BStBl II S.2013, 663 entschieden, dass nach Ablauf der Festsetzungsfrist kein Steuerbescheid mehr ergehen darf. Dann nämlich ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten. Und das bedeutet, dass alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung erloschen sind. Allein durch die Abgabe der Steuererklärung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt (sog. Ablaufhemmung). Das Finanzamt verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, auch wenn es ihm möglich gewesen wäre, rechtzeitig die Steuererklärung zu bearbeiten.
  • Dies hat zur Folge, dass z.B. für eine Antragsveranlagungen 2010, die im Dezember 2014 eingereicht wird und vom Finanzamt nicht mehr bearbeitet werden konnte, kein Steuerbescheid mehr ergehen darf. Dies betrifft bei Antragsveranlagungen nahezu ausschließlich Erstattungen, die dem Steuerpflichtigen nicht mehr ausgezahlt werden!

Hinweis:

  • Um für die Steuererklärung eine Ablaufhemmung zu erreichen und die Verjährung zu verhindern, müssen Sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Untätigkeitseinspruch gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 AO einlegen. Ein solcher Einspruch ist nur dann zu empfehlen, wenn das Finanzamt "binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat." Dies kann z.B. nach einem halben Jahr angenommen werden.
  • Alternativ dazu können Sie in der Zeit nach Einreichung der Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist auch einen Antrag auf Steuerfestsetzung nach § 171 Abs. 3 AO stellen, um die Verhinderung der Verjährung der Festsetzungspflicht zu erreichen.