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Vorläufigkeitsvermerk – Bonusprogramme der Krankenkassen

(Stand: 10.11.2015)

Mit dem BMF-Schreiben vom 05.11.2015 wurde für die VZ ab 2010 ein Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung i.S.d. § 10 Abs.1 Nr.3 Bstb. a EStG um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten aufgenommen.

Dies betrifft Beiträge i.S.d. § 10 Abs.1 Nr.3 Bstb. a EStG, die um Beitragserstattungen, Prämienzahlungen oder Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung gekürzt wurden.

In dem Steuerbescheid wird darauf hingewiesen, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht die Frage einer Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um erstattete Beiträge und um Prämienzahlungen nach § 53 SGB V umfasst.