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Verpflegungspauschale bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte – Was gilt?

Der BFH hat mit Ur­teil vom 12.07.2021, Az. VI R 27/19 ent­schie­den, dass eine Kür­zung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­len im Falle einer Mahl­zei­ten­ge­stel­lung auch dann vor­zu­neh­men ist, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge nicht über eine erste Tä­tig­keits­stät­te ver­fügt.

Praxisfall:

Der Klä­ger er­ziel­te im Jahr 2014 als nau­ti­scher Of­fi­zier Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Ar­beit. Der Ar­beit­ge­ber stell­te an Bord der Schif­fe un­ent­gelt­lich Mahl­zei­ten zur Ver­fü­gung. Diese wur­den in den Heu­er­ab­rech­nun­gen als steu­er­frei­er Sach­be­zug be­han­delt. Die Bord­kü­che blieb an ein­zel­nen „Haf­en­ta­gen“ je­doch kalt, so dass sich der Klä­ger selbst ver­sor­gen muss­te. Das Fi­nanz­amt lehn­te den trotz der un­ent­gelt­li­chen Ge­stel­lung der Mahl­zei­ten gel­tend ge­mach­ten Abzug der Ver­pfle­gungs­pau­scha­len für alle Tage an Bord des Schif­fes ab. Das Fi­nanz­ge­richt hat den Abzug der Ver­pfle­gungs­pau­scha­le für die Tage der Selbst­ver­sor­gung zu­ge­las­sen, für die üb­ri­gen Tage den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug al­ler­dings ab­ge­lehnt.

Der BFH hat die Ent­schei­dung des Fi­nanz­ge­richts be­stä­tigt. Er ist der An­sicht, dass das Ge­setz eine um­fas­sen­de Ver­wei­sung auf die ent­spre­chen­den Re­geln für Ar­beit­neh­mer mit ers­ter Tä­tig­keits­stät­te ent­hält und in­so­weit eine Gleich­stel­lung bei­der Grup­pen an­ord­net.

Zusammenfassung:

Sind Ar­beit­neh­mer au­ßer­halb ihrer Woh­nung und ers­ten Tä­tig­keits­stät­te be­ruf­lich tätig (aus­wär­ti­ge be­ruf­li­che Tä­tig­keit), kön­nen sie zur Ab­gel­tung tat­säch­lich ent­stan­de­ner, be­ruf­lich ver­an­lass­ter Mehr­auf­wen­dun­gen nach Ab­we­sen­heits­zei­ten ge­staf­fel­te Ver­pfle­gungs­pau­scha­len ab­zie­hen. Hier ist al­ler­dings eine Kür­zung vor­zu­neh­men, wenn vom Ar­beit­ge­ber Mahl­zei­ten zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den. Der Abzug der Ver­pfle­gungs­pau­scha­len ent­fällt voll­stän­dig, wenn sämt­li­che Mahl­zei­ten ge­stellt wer­den.

Dem­ge­gen­über muss der Ar­beit­neh­mer den geld­wer­ten Vor­teil, vor­lie­gend in Form der Mahl­zei­ten­ge­stel­lung, nicht lohn­ver­steu­ern. Das Ge­setz ord­net für Ar­beit­neh­mer, die wie der Klä­ger nicht über eine erste Tä­tig­keits­stät­te ver­fü­gen, eine ent­spre­chen­de Hand­ha­bung an.

Hinweis: Somit gilt die Kürzung der Verpflegungspauschalen im Fall der Mahlzeitengestellung auch für solche Arbeitnehmer, die, wie der Kläger im obigen Fall, keine erste Tätigkeitsstätte haben.

Nur diese nach Sys­te­ma­tik, Wort­laut und er­kenn­ba­ren Wil­len des Ge­setz­ge­bers ge­bo­te­ne Ge­set­zes­aus­le­gung stellt si­cher, dass Ar­beit­neh­mer, die keine erste Tä­tig­keits­stät­te haben, ge­gen­über sol­chen mit ers­ter Tä­tig­keits­stät­te nicht sys­tem­wid­rig be­güns­tigt wer­den. Der BFH be­stä­tig­te die Steu­er­frei­heit der Mahl­zeit­ge­stel­lung ent­spre­chend.

(Stand: 09.09.2021)