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Vermeidung von Doppelbesteuerung ausländischer Einkünfte – nationale Maßnahmen

In den letzten Jahrzehnten hat die Globalisierung stark an Bedeutung gewonnen. Immer mehr Steuerpflichtige arbeiten im Ausland oder erzielen auf anderen Wegen ausländische Einkünfte. Diese Entwicklung wurde durch die zunehmende Digitalisierung noch einmal verstärkt. 


Wer ausländische Einkünfte erzielt, kommt um Themen wie Internationales Steuerrecht, Progressionsvorbehalt und Doppelbesteuerung nicht herum. Und gerade die bereitet vielen Kopfschmerzen. 

 Wie kommt Doppelbesteuerung zustande? 


Grundsätzlich entsteht die Doppelbesteuerung von ausländischen Einkünften durch das Zusammenspiel des Welteinkommensprinzips und des Territorialprinzips

Ist ein Steuerpflichtiger in einem Land unbeschränkt steuerpflichtig, greift das sogenannte Welteinkommensprinzip, oder auch Universalitätsprinzip. Es besagt, dass sämtliche in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen) dieser Person im Inland - zum Beispiel in Deutschland - besteuert werden. Auf der anderen Seite existiert aber auch das Territorialprinzip. Es geht davon aus, dass sämtliche steuerpflichtigen Vorgänge in dem Land besteuert werden, in dem sie verwirklicht werden. 

Die Doppelbesteuerung kann demnach als Konkurrenz zweier oder mehrerer Staaten um den jeweiligen Steueranspruch definiert werden. 
 

Beispiel für die Entstehung von Doppelbesteuerung:
 
Ein Steuerpflichtiger lebt in Deutschland und vermietet in einem fiktiven Staat eine Wohnung.

 

  • Aufgrund ihres Wohnsitzes ist die Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Es greift das Welteinkommensprinzip.
  • Das Objekt und damit der steuerpflichtige Vorgang befinden sich im Ausland. Im Sinne des Territorialprinzips hat der fiktive Staat also ebenfalls ein Besteuerungsrecht.  
     

Welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gibt es?

 
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung existieren mehrere Maßnahmen, die grundsätzlich in zwei Gruppen eingeteilt werden:

  1. Einseitige (unilaterale) Maßnahmen: Durch die nationale Gesetzgebung vermeidet ein Staat selbstständig die Doppelbesteuerung.
  2. Zweiseitige (bilaterale) Maßnahmen: Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird geschlossen.

Neben diesen beiden Gruppen existieren auch noch multilaterale Maßnahmen (z.B. EU-Recht). 
Insgesamt hat Deutschland mit über 90 Ländern ein DBA  geschlossen. Wenn mit einem anderen Staat kein DBA geschlossen wurde, greifen die nationalen Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die zum Beispiel im EStG zu finden sind.

 

§ 34c EStG – Nationale Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausländischer Einkünfte 


Für unbeschränkt Steuerpflichtige, die ausländische Einkünfte erzielen und darauf bereits im Ausland Steuern zahlen mussten, ist in Deutschland § 34c EStG anwendbar. Hier gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  1. Die Anrechnung der ausländischen Steuer (§ 34c Abs. 1 EStG).
  2. Der Abzug der ausländischen Steuer (§ 34c Abs. 2 und Abs. 3 EStG).

Bei der Anrechnung der ausländischen Steuer werden zur Ermittlung der gesamten Einkünfte die ausländischen ebenso wie alle inländischen Einkünfte berücksichtigt. Die ausländische Steuer wird dann bis zu einem Höchstbetrag auf die deutsche tarifliche Einkommensteuer angerechnet. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist, dass es sich um ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG handeln muss. 

Hinweis: § 34c Abs. 1 EStG gilt nicht für Kapitaleinkünfte, auf die § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 EStG anzuwenden ist. 

 

Die darauf entfallene ausländische Steuer muss dabei der deutschen Einkommensteuer entsprechen. Des Weiteren darf kein DBA mit dem betroffenen Staat vorliegen. Außerdem wird ein Nachweis über die ausländische Steuer im Sinne des § 68b EStDV benötigt. 

Beispiel zur Berechnung nach der Anrechnungsmethode (§ 34c Abs. 1 EStG)
Ein Steuerpflichtiger, der in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, erzielt aus einem anderen fiktiven Nicht-DBA-Staat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 15.000 €. Darauf musste er im Ausland bereits 3.000 € an Steuern entrichten. Seine inländischen Einkünfte im Veranlagungszeitraum 2023 betragen 35.000 €. Die Voraussetzungen des § 34c Abs. 1 EStG liegen vor.

Inländische Einkünfte                      35.000,00 €
+ ausländische Einkünfte                15.000,00 €
= Summe der Einkünfte                   50.000,00 €
= Gesamtbetrag der Einkünfte = Einkommen = zu versteuerndes Einkommen


Darauf entfallende tarifliche Einkommensteuer        11.343,00 €
./. ausländische Steuer                                              3.000,00 €
= verbleibende Einkommensteuer                             8.343,00 € 

Zu beachten ist hier der Anrechnungshöchstbetrag. Die Berechnung ist in § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG geregelt. Dieser muss individuell und selbständig ermittelt werden. Dabei wird folgende Formel angewandt:

Anrechnungshöchstbetrag = Durchschnittlicher Steuersatz x ausländische Einkünfte 

 

Beispiel zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags:
Ein Steuerpflichtiger, der in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, erzielt aus einem anderen fiktiven Nicht-DBA-Staat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 15.000 €. Darauf musste er im Ausland bereits 3.000 € an Steuern entrichten. Seine inländischen Einkünfte im Veranlagungszeitraum 2023 betragen 35.000 €. Die Voraussetzungen des § 34c Abs. 1 EStG liegen vor. Die tarifliche Einkommensteuer beträgt 11.343 €. 

Anrechnungshöchstbetrag = 11.343 € x 15.000 € / 50.000 € = 3.402,90 €

Die ausländische Steuer in Höhe von 3.000 € kann also vollständig angerechnet werden. 

Wichtig dabei ist außerdem, dass der Höchstbetrag für jeden Staat separat ermittelt werden muss, soweit ein Steuerpflichtiger in einem Veranlagungszeitraum Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten bezieht. 
Wird der Anrechnungshöchstbetrag überschritten, so bietet sich unter Umständen die Abzugsmethode nach § 34c Abs. 2 EStG an. 
Auch hier werden neben den inländischen auch die ausländischen Einkünfte zur Ermittlung der Gesamteinkünfte berücksichtigt. Davon wird die ausländische Steuer abgezogen. Für die Anwendung des § 34c Abs. 2 EStG gelten die gleichen Grundvoraussetzungen wie für die Anrechnung der ausländischen Steuer im Sinne des Abs. 1:

  • Es liegen ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG vor.
  • Die ausländische Steuer muss der deutschen Einkommensteuer entsprechen.
  • Es liegt mit dem betroffenen Staat kein DBA vor.
  • Es liegt ein Nachweis über die ausländische Steuer im Sinne des § 68b EStDV vor.

Zudem muss ein Antrag gestellt werden. Unterbleibt eine Antragstellung, erfolgt eine Anrechnung der ausländischen Steuer nach Abs. 1.

Wenn die Voraussetzungen des § 34c Abs. 1 EStG nicht vorliegen, besteht die Möglichkeit des Abzugs der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte gem. § 34c Abs. 3 EStG. Der Abzug wird von Amts wegen vorgenommen und ist in folgenden Fällen vorgesehen:

  • Die ausländische Steuer entspricht nicht der deutschen Einkommensteuer.
  • Die Erhebung der ausländischen Steuer erfolgt durch einen Drittstaat.
  • Es sind keine ausländischen Einkünfte i.S.d. § 34d EStG gegeben.

Wer alle Voraussetzungen erfüllt, hat die Wahl zwischen der Anrechnung und dem Abzug der ausländischen Steuer. Alle anderen können lediglich vom Abzug Gebrauch machen. 

Beispiel zur Berechnung nach der Abzugsmethode: 
Ein Steuerpflichtiger, der in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, erzielt aus einem anderen fiktiven Nicht-DBA-Staat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 15.000 €. Hierauf musste er im Ausland bereits 3.000 € an Steuern entrichten, die allerdings nicht mit der deutschen ESt vergleichbar sind. Seine inländischen Einkünfte im Veranlagungszeitraum 2023 betragen 35.000 €.

Inländische Einkünfte                35.000,00 €
+ ausländische Einkünfte                15.000,00 €
./. ausländische Steuer                  3.000,00 €
= Summe der Einkünfte                47.000,00 €
= Gesamtbetrag der Einkünfte = Einkommen = zu versteuerndes Einkommen
Darauf entfallende tarifliche Einkommensteuer        10.248,00 €
= festzusetzende Einkommensteuer 

Exkurs: Ausländische Kapitaleinkünfte


Ausländische Kapitaleinkünfte können gem. § 34c EStG nicht berücksichtigt werden. Kapitaleinkünfte unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Entsprechend werden die ausländischen Kapitaleinkünfte in der Formel des § 32d EStG herangezogen. Gem. § 32d Abs. 5 EStG erfolgt eine Anrechnung der ausländischen Steuer ähnlich wie § 34c Abs. 1 EStG.

(Stand: 04.01.2024)