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Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen Veranlagungszeitraum 2019

Wer­den Sie bei der Er­stel­lung der Steu­er­er­klä­rung von einem Steu­er­be­ra­ter oder einem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein un­ter­stützt, gilt grund­sätz­lich eine Pflicht zur Ab­ga­be der Steu­er­er­klä­rung bis Ende Fe­bru­ar des zwei­ten auf den Be­steue­rungs­zeit­raum fol­gen­den Ka­len­der­jah­res. Dies wäre für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2019 daher Ende Fe­bru­ar 2021.

Der Bun­des­rat hat am 12.02.2021 der Ver­län­ge­rung die­ser Ab­ga­be­frist um sechs Mo­na­te zu­ge­stimmt.

Daher muss die Steu­er­er­klä­rung für das Jahr 2019 erst bis spä­tes­tens 31. Au­gust 2021 beim Fi­nanz­amt ein­ge­gan­gen sein.

Lesen Sie hier­zu auch un­se­ren Steuer­tipp „Ak­tu­ell gel­ten­de Ab­ga­be­fris­ten für die Steu­er­er­klä­rung

(Stand: 16.02.2021)