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Veranlagung von Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnern: Welche Möglichkeiten gibt es?

(Stand: 18.10.2016)

Ganz allgemein gesprochen versteht man unter der Veranlagung das förmliche Verfahren, in dem aufgrund der Abgabe einer Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen vom Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden und die zu zahlende Steuer festgesetzt wird.

In § 25 des Einkommensteuergesetztes (EStG) wird festgelegt, dass die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraums) nach dem Einkommen veranlagt wird, welches der Steuerpflichtige in dem Veranlagungszeitraum erzielt hat.

Der § 25 EStG unterscheidet zwischen zwei Veranlagungsarten:

  • Zusammenveranlagung
  • Einzelveranlagung

 

Verheiratete Steuerpflichtige haben seit 2013 nur noch die Möglichkeit zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung zu wählen.

Von der gewählten Veranlagungsart hängt es ab, ob für sie die Besteuerung nach dem Grundtarif oder nach dem Splittingtarif anzuwenden ist.

Für Ledige, verwitwete, geschiedene Steuerpflichtige, sowie für dauernd getrennt lebende Ehegatten gibt es keine Möglichkeit die Veranlagungsart zu wählen. Es kommt hier nur eine Einzelveranlagung in Betracht. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige lediglich beschränkt steuerpflichtig ist.

Die Regelungen für Ehepaare gelten seit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. Mai 2013 auch für eingetragene Lebenspartner.

Im Folgenden wird der besseren Lesbarkeit wegen der Begriff Ehe sowohl für Ehe als auch für eingetragene Lebenspartnerschaft verwendet.

Zusammenveranlagung: Was ist das?

Eine Zusammenveranlagung kann immer dann gewählt werden, wenn

  • eine rechtsgültig geschlossene Ehe besteht,
  • beide Ehepartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
  • nicht dauernd getrennt leben und
  • alle aufgeführten Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.

Rechtsgültig geschlossene Ehe:

Für die Zusammenveranlagung ist es ausschlaggebend, dass ein Paar standesamtlich getraut wurde. Hierbei reicht es aus, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens an einem Tag bestanden hat. Das bedeutet, dass z. B. bei einer standesamtlichen Trauung am 31.12.2016 für den Veranlagungszeitraum 2016 bereits eine Zusammenveranlagung möglich ist.

Eine kirchliche Hochzeit reicht auch steuerrechtlich nicht aus. Auch können Paare, die z. B. zusammen leben und auch zusammen Kinder haben, aber nicht verheiratet sind, keine Zusammenveranlagung beantragen.

Nicht dauernd getrennt lebend:

Unter „nicht dauernd getrennt lebend“ wird verstanden, dass zwischen einem verheirateten Paar oder eingetragenen Lebenspartnern eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft („Teilen von Tisch und Bett“) vorliegt. Sollte ein Ehepaar zwar unterschiedliche Wohnsitze haben, da z. B. einer der Partner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einen anderen Wohnsitz begründet, wäre eine Zusammenveranlagung trotzdem möglich. Auch ein längerer Krankenhausaufenthalt oder das Verbüßen einer Freiheitsstrafe bedeutet nicht gleich eine dauernde Trennung, solange die eheliche Verbindung bestehen bleibt.

Die Formulierung „nicht dauernd getrennt lebend“ zielt vor allem auf die Paare ab, die vor einer Trennung stehen. Hierbei ist zu beachten, dass für das Jahr, in dem die Trennung oder Scheidung stattgefunden hat, noch einmal eine Zusammenveranlagung möglich wäre. Erst im Folgejahr muss von jedem eine eigene Steuererklärung abgegeben werden, egal ob die Ehe bereits geschieden wurde oder nicht; nicht jedoch wenn die Eheleute/Lebenspartner das gesamte Jahr dauernd getrennt gelebt haben, dann ist bereits für dieses Jahr eine Einzelveranlagung vorzunehmen.

Was ist bei der Zusammenveranlagung zu beachten?

Für die Zusammenveranlagung muss kein besonderer Antrag gestellt werden. Die Wahl erfolgt vielmehr durch die Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung insbesondere eines gemeinsamen Mantelbogens. Diese gemeinsame Steuererklärung muss dann von beiden eigenhändig unterschrieben werden.

Die Wahl der Veranlagungsart gilt immer nur für den jeweiligen Veranlagungszeitraum.

Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beider getrennt voneinander ermittelt und im Anschluss zusammengerechnet.

Die Zusammenveranlagung führt dazu, dass beide Partner als ein Steuerpflichtiger behandelt werden und sie deshalb auch nur einen gemeinsamen Steuerbescheid erhalten.

Dieser Steuerbescheid setzt die Steuerschuld fest, die beide gemeinsam schulden. Dies bedeutet auch, dass beide für diese Steuerschuld haften müssen, also auch für den Anteil des Partners.

Wie wird die Steuerschuld bei der Zusammenveranlagung ermittelt?

Grundsätzlich wird die Einkommensteuer bei der Zusammenveranlagung nach dem sogenannten Splittingverfahren berechnet.

Zur Berechnung der Steuerschuld werden die beiden zu versteuernden Einkommen zusammengerechnet. Diese Summe wird anschließend durch zwei geteilt. Die Steuer wird für die so ermittelte Hälfte des zu versteuernden Einkommens nach dem Grundtarif des § 32a Einkommensteuergesetz ermittelt. Die letztendliche Steuerschuld ergibt sich dann, indem die nach dem Grundtarif ermittelte Steuer verdoppelt wird.

In der Regel ergibt sich bei der Zusammenveranlagung ein steuerlicher Vorteil gegenüber der Einzelveranlagung. Die Zusammenveranlagung bzw. das Splittingverfahren bezwecken, dass Ehegatten infolge des progressiven Einkommensteuersatzes nicht schlechter stehen als Einzelveranlagte. Daher hat die Zusammenveranlagung bei Ehen, in denen einer der Partner Alleinverdiener ist, den größten Effekt.

Witwensplitting:

Das sogenannte Witwensplitting ist ein Sonderfall der Zusammenveranlagung.

Stirbt ein Ehegatte, kann der Überlebende die Vorteile der Zusammenveranlagung, also den Splittingtarif für das Todesjahr und das darauffolgende Jahr nutzen.

Es ist zwar in dem Jahr, das dem Todesjahr folgt eine Einzelveranlagung durchzuführen aber die Einkommensteuer wird nach dem Splittingverfahren berechnet.

Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Im zweiten Jahr nach dem Todesfall wird die Einkommensteuer wieder nach dem Grundtarif ermittelt.