Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertippsframe > Einzelansicht

Veranlagung von Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnern: Einzelveranlagung

(Stand: 05.05.2022)

Wie bereits in unserer Steuerinfo zur Zusammenveranlagung erläutert, können Ehepaare und eingetragene Lebenspartner ab dem Veranlagungszeitraum 2013 zwischen einer Zusammenveranlagung und einer Einzelveranlagung wählen.

Eine Einzelveranlagung kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich günstiger sein als eine Zusammenveranlagung.

Wenn im Folgenden von Eheleuten oder Ehepartnern die Rede ist, so gilt dies entsprechend für eingetragene Lebenspartner.

 

Welche Auswirkungen hat die Wahl der Einzelveranlagung?

Wählen Ehegatten die Einzelveranlagung, muss jeder Partner eine eigene Steuererklärung abgeben, in welcher er die Einkünfte angibt, die er selbst im Veranlagungszeitraum bezogen hat. Somit wird jeder Partner grundsätzlich so behandelt, als ob er nicht verheiratet wäre.

Jeder Ehegatte kann demzufolge auch nur die Werbungkosten oder Betriebsausgaben geltend machen, die ihm selbst entstanden sind.

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, sowie Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienst- und Handwerkerleistungen werden demjenigen Ehegatten zugeordnet, der sie wirtschaftlich getragen, also bezahlt hat. 

Aber durch einen übereinstimmenden Antrag kann beantragt werden, dass die Aufwendungen jeweils zur Hälfte abgezogen werden. In Ausnahmefällen ist es ausreichend, wenn derjenige, der die Kosten getragen hat, diesen Antrag stellt.

Erzielen die Ehepartner gemeinsame Einkünfte, z. B. aus der Vermietung einer Wohnung, wird jedem der beiden die Hälfte der Einkünfte zugerechnet, es sei denn, es wurde eine abweichende Aufteilung vereinbart.

Nach Abgabe der Steuererklärung erhält jeder einen eigenen Steuerbescheid. Die darin festgesetzte Steuerschuld wird bei der Einzelveranlagung nach dem Grundtarif ermittelt.  Bei der Einzelveranlagung schuldet jeder Ehepartner nur die Steuer, die sich aufgrund seines Steuerbescheides ergibt.

In welchen Fällen kann sich eine Einzelveranlagung lohnen?

Eine Einzelveranlagung kann sich lohnen, wenn

  • einer der Ehepartner Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld bezogen hat. Diese Leistungen sind zwar steuerfrei, würden aber den Steuersatz für die zu versteuernden Einkünfte erhöhen (sogenannter „Progressionsvorbehalt“).
  • einer der beiden Partner im Steuerjahr Verluste gemacht hat. Diese Verluste würden bei einer Zusammenveranlagung mit den positiven Einkünften des Partners verrechnet werden. Durch die Einzelveranlagung wäre es möglich, den Verlust in ein anderes Steuerjahr zu übertragen, um sie mit eigenen positiven Einkünften steuermindernd zu verrechnen.
  • einer der Ehepartner kirchensteuerpflichtig ist und der andere keiner Konfession angehört. Letzterer müsste bei Zusammenveranlagung das sogenannte Kirchengeld zahlen. Die Bemessungsgrundlage für dieses Kirchengeld ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen.
  • beide Ehepartner z. B. Arbeitnehmer oder Rentner sind und beide Nebeneinkünfteerzielen. Nebeneinkünfte bis zu 410 € bleiben steuerfrei. Da sich bei der Zusammenveranlagung die Freigrenze von 410 € auf die Nebeneinkünfte beider Partner bezieht und nicht verdoppelt wird, kann eine Einzelveranlagung finanzielle Vorteile bringen. Dann nämlich gilt die Freigrenze von 410 € für jeden Ehegatten gesondert.
  • ein Partner tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte wie z. B. eine Abfindung erzielt, die einem ermäßigten Steuertarif unterliegen.
  • einer der Ehepartner Arbeitnehmerund der andere selbständig tätig ist. Bei der Einzelveranlagung hätte der Selbständige einen erweiterten Sonderausgabenabzug, da der Höchstbetrag der sonstigen Vorsorgeaufwendungen 2.800 € anstatt 1.900 € bemisst.

Wie wird die Einzelveranlagung beantragt?

Die Einzelveranlagung muss ausdrücklich von den Ehegatten gewählt werden. Dies erfolgt auf der ersten Seite des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung. Wird hier nicht ausdrücklich die Einzelveranlagung ausgewählt, geht die Finanzverwaltung immer davon aus, dass die Ehegatten zusammen veranlagt werden möchten.

Die Wahl der Einzelveranlagung gilt nur für das betreffende Jahr. Die Veranlagungsart muss also für jeden Veranlagungszeitraum neu gewählt werden!