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Urteil: Monatsanteilige Berücksichtigung des Unterhaltshöchstbetrags

Die Richter des BFH haben in ihrem Urteil vom 25.04.2018, VI R 35/16 folgendes entschieden:
Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im VZ der Unterhaltszahlung zu dienen. Liegen die Voraussetzung des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss der Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG entsprechend aufgeteilt werden.
Hinweis: Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in § 33a Abs. 1 und Abs. 2 EStG bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel, § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG.
Im entschiedenen Fall überwies der Kläger im Dezember 2010 einen Unterhaltsbetrag i. H. v. 3.000 Euro. Somit wurde nur 1/12 des Unterhaltshöchstbetrages, im entschiedenen Fall für Brasilien, anerkannt.
(Stand: 14.08.2018)