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Urteil: Keine nachträgliche Änderung gem. §129 AO möglich bei Abweichung zwischen dem erklärten und dem übermittelten Arbeitslohn

Dem Ur­teil des BFH v.16.01.2018, Az.: VI R 41/16, lag fol­gen­der Sach­ver­halt zu­grun­de:

Im Streit­fall hat die Klä­ge­rin den von ihr im Streit­jahr be­zo­ge­nen Ar­beits­lohn zu­tref­fend ge­gen­über dem Fi­nanz­amt er­klärt. Das Finanzamt hat diese Angaben auf Seite 1 der Anlage N jedoch bewusst nicht berücksichtigt. Es vertraute darauf, dass die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten - wie üblich - zutreffend sind und vor Beginn der Bearbeitung der Steuererklärung vollständig vom Computersystem der Finanzbehörden übernommen werden.

Es hat des­halb be­wusst kei­nen Ab­gleich vom Kläger erklärten Daten und der elektronisch „bereitgestellten“ Daten vor­ge­nom­men. 

Führt diese vom Fi­nanz­amt ge­wähl­te Vor­ge­hens­wei­se bei der Be­ar­bei­tung einer Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung zu einer un­zu­tref­fen­den Er­fas­sung des Ar­beits­lohns, stellt die­ser Feh­ler keine Schreib- oder Re­chen­feh­ler gleich­ge­stell­te ähn­li­che of­fen­ba­re Un­rich­tig­keit dar.

Durch den be­wusst un­ter­las­se­nen Vergleich liegt ins­be­son­de­re kein blo­ßes Über­se­hen er­klär­ter Daten vor, das re­gel­mä­ßig zu einer Be­rich­ti­gungs­mög­lich­keit gem. § 129 AO führt.

Das Fi­nanz­amt hat viel­mehr im Streit­fall den zu­tref­fen­den Ar­beits­lohn nicht auf­ge­klärt, ob­wohl der von den Klä­gern er­klär­te Ar­beits­lohn nicht mit dem elek­tro­nisch bei­ge­stell­ten Ar­beits­lohn über­ein­stimm­te. In­so­weit liegt ein Er­mitt­lungs­feh­ler des Fi­nanz­am­tes vor, der eine spä­te­re Be­rich­ti­gung des in­fol­ge­des­sen auf­ge­tre­te­nen Feh­lers aus­schließt.

(Stand: 11.04.2018)