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Urteil: Keine nachträgliche Änderung gem. §129 AO möglich bei Abweichung zwischen dem erklärten und dem übermittelten Arbeitslohn

Dem Urteil des BFH v.16.01.2018, Az.: VI R 41/16, lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Streitfall hat die Klägerin den von ihr im Streitjahr bezogenen Arbeitslohn zutreffend gegenüber dem Finanzamt erklärt. Das Finanzamt hat diese Angaben auf Seite 1 der Anlage N jedoch bewusst nicht berücksichtigt. Es vertraute darauf, dass die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten - wie üblich - zutreffend sind und vor Beginn der Bearbeitung der Steuererklärung vollständig vom Computersystem der Finanzbehörden übernommen werden.
Es hat deshalb bewusst keinen Abgleich vom Kläger erklärten Daten und der elektronisch „bereitgestellten“ Daten vorgenommen.
Führt diese vom Finanzamt gewählte Vorgehensweise bei der Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung zu einer unzutreffenden Erfassung des Arbeitslohns, stellt dieser Fehler keine Schreib- oder Rechenfehler gleichgestellte ähnliche offenbare Unrichtigkeit dar.
Durch den bewusst unterlassenen Vergleich liegt insbesondere kein bloßes Übersehen erklärter Daten vor, das regelmäßig zu einer Berichtigungsmöglichkeit gem. § 129 AO führt.
Das Finanzamt hat vielmehr im Streitfall den zutreffenden Arbeitslohn nicht aufgeklärt, obwohl der von den Klägern erklärte Arbeitslohn nicht mit dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn übereinstimmte. Insoweit liegt ein Ermittlungsfehler des Finanzamtes vor, der eine spätere Berichtigung des infolgedessen aufgetretenen Fehlers ausschließt.
(Stand: 11.04.2018)