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Urteil: Anwaltskosten wegen strafbarem Facebook-Kommentar können Werbungskosten sein!
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 17.06.2021 entschieden, dass Rechtsanwaltskostenfür die Vertretung in einem Disziplinarverfahren auch dann als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde. (Az. 14 K 997/20)
Der Fall:
Der Kläger hatte bei Facebook einen privaten Kommentar veröffentlicht, aufgrund dessen er wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde. Daneben wurde gegen ihn als Soldat ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt. Hierin ging es auch um den Fortbestand seines Dienstverhältnisses.
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 1.785 € Rechtsanwaltskosten für seine Verteidigung im Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt hat die Berücksichtigung der Rechtsanwaltskosten abgelehnt. Es war der Auffassung, dass die berufliche Veranlassung der Kosten durch das vorsätzliche strafbare Handeln des Klägers auf seinem privaten Facebook-Account überlagert wird.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben und genehmigte den Abzug der Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten.
Das Gericht ist der Ansicht, dass die Kosten unmittelbar das Arbeitsverhältnis und die Ansprüche hieraus betreffen. Auf arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Verfahren ist die strengere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Strafverteidigungskosten nicht anwendbar. Denn solche Aufwendungen sind bereits durch ihren Zweck, das Gehalt zu erhalten, untrennbar dem Dienstverhältnis zugewiesen. Demgegenüber stelle die strafbare Handlung eine entferntere Ursache dar.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Diese wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 16/21 geführt.
(Stand: 10.11.2021)