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Telefonkosten bei längerer Auswärtstätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig
(Stand: 16.01.2013)
- Der BFH hat in seinem Urteil vom 05.07.2012 - VI R 50/10; veröffentlicht am 12.12.2012, im Fall eines Marinesoldaten während des Einsatzes auf See entschieden, dass Kosten für Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen, als Werbungskosten abzugsfähig sind.
- Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war auf einer Fregatte eingesetzt. Während eines Einsatzes auf hoher See entstanden ihm Kosten für Telefonate in die Heimat. Er gab an, er hätte an 15 Wochenenden jeweils ein Telefonat mit Angehörigen und seiner Lebensgefährtin geführt. Die Kosten von 252 Euro machte er zunächst vergeblich als Werbungskosten geltend. - Der BFH begründete seine Entscheidung wie folgt:
Zwar sind die Aufwendungen für private Telefonate typische Kosten der Lebensführung und damit steuerlich grundsätzlich unbeachtlich. Es ist im Streitfall jedoch gerechtfertigt, die Aufwendungen als beruflich veranlassten Mehraufwand einzuordnen. Die privaten Gründe der Kontaktaufnahme werden durch die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit überlagert. Denn bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens einer Woche sind die notwendigen privaten Dinge aus der Ferne nur durch Mehrkosten für Telefonate zu regeln. Dieser Mehraufwand ist ganz überwiegend durch den beruflichen Veranlassungszusammenhang geprägt.