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Steuervorteile bis 31.12.2015 sichern

(Stand: 15.10.2015)

Freibeträge bis zum 30.11. eintragen

 

Damit Sie während des Jahres nicht zu viel Lohnsteuer bezahlen, können Sie sich bestimmte laufende Belastungen als Freibeträge auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Den Antrag hier für können Sie noch bis zum 30. November bei Ihrem Finanzamt stellen. Der komplette Freibetrag für dieses Jahr wird dann auf den verbleibenden Zeitraum des Jahres aufgeteilt. So werden für Ihr Dezember-Gehalt weniger Steuern einbehalten und Sie haben zum Jahresende mehr Geld in der Tasche.

Freibeträge können Sie z. B. eintragen lassen für:

  • Ihre Fahrtkosten zur Arbeit, wenn diese höher als 1000 Euro jährlich sind.
  • Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner.
  • Betreuungskosten für Kinder im Kindergarten oder Hort.
  • Den Behinderten- und den Hinterbliebenenpauschbetrag.

Der Freibetrag wird als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert und vom Arbeitgeber automatisch berücksichtigt. Sie müssen ihn allerdings meist jährlich neu beantragen.

Steuererklärung 2011

Abgabefrist für Antragsveranlagungen endet am 31.12.2015

Liegt bei Ihnen kein Grund für eine Pflichtveranlagung vor, kann es sich häufig lohnen, eine Steuererklärung freiwillig abzugeben, eine sogenannte Antragsveranlagung. In diesem Fall müssen Sie sich mit der Abgabe der Steuererklärung 2011 beeilen. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2011 läuft am 31.12.2015 ab. Wenn Sie diese Frist versäumen, verlieren Sie die Ihnen zustehende Steuererstattung.

Riester

Haben Sie im vergangenen Jahr den Job gewechselt oder eine Gehaltserhöhung bekommen? Dann müssen Sie eventuell Ihre Riester-Beiträge anpassen. Denn wer zu wenig in seinen Riester-Vertrag einzahlt, bekommt keine oder gekürzte Zulagen.

Lassen Sie von Ihrem Riester-Anbieter die von Ihnen in den Riester-Vertrag zu leistenden Beiträge regelmäßig prüfen. Wenn Sie zu wenig einzahlen oder die Geburt des Kindes nicht melden, verlieren Sie bares Geld, da Ihre Zulagen gekürzt werden bzw. für Ihr Kind keine Zulage gezahlt wird.

Wenn Sie bisher keinen Dauerzulagenantrag abgegeben haben, können Sie Ihre Riester-Zulage zwei Jahre rückwirkend beantragen. Sie können also beispielsweise 2015 noch die Zulagen von 2013 retten, indem Sie jetzt den Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) über Ihren Riester-Anbieter einreichen.

Wichtig: Erteilen Sie gegenüber Ihrem Anbieter die Zustimmung zur elektronischen Übertragung der Daten an das Finanzamt. Nur dann gewährt Ihnen das Finanzamt den Sonderausgabenabzug für Ihre Beiträge.

Steuersparmodell

Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen

Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherungen mindern Ihre Steuerlast. Vor allem Privatversicherte können ein interessantes Steuersparmodell nutzen. Sie haben zusätzlich die Möglichkeit, die Versicherungsbeiträge für maximal zweieinhalb Jahre im Voraus noch vor dem Jahreswechsel zu begleichen. Diese Beiträge für den Basistarif sowie die Pflegepflichtbeiträge können Sie dann bereits für 2015 steuermindernd geltend machen. Die Vorauszahlung lohnt sich besonders, wenn das Einkommen in diesem Jahr voraussichtlich höher als 2016 ist.

Werbungskosten

Wenn Sie noch im Jahr 2015 Geld ausgeben für z. B.:

  •  Fortbildungen
  •  Büromaterial
  •  Büromöbel
  •  berufsbedingt notwendigen PC
  •  Arbeitskleidung

erhöhen sich damit Ihre Werbungskosten. Damit Sie sich aber steuermindernd auswirken, müssen die Werbungskosten im Jahr allerdings den Betrag von 1000 Euro übersteigen, da Arbeitnehmern ohnehin der Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro vom Finanzamt gewährt wird.

Prüfen Sie zuerst, ob Ihre Werbungskosten die 1000-Euro-Hürde z. B. bereits durch Ihre täglichen Fahrten zum Arbeitsort oder durch eine Reisetätigkeit überschreiten. Sollten Sie 2015 unter den 1000 Euro bleiben, können Sie eventuell durch die zeitliche Verschiebung der Ausgaben in das nächste Jahr die 1000-Euro-Grenze 2016 überspringen.

Krankheitskosten bündeln

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen vor allem die Ausgaben für den Erhalt der Gesundheit beziehungsweise Krankheitskosten. Dazu zählt die neue Brille ebenso wie der Eigenanteil beim Kuraufenthalt, die neue Zahnspange für das Kind oder Zuzahlungen für vom Arzt verschriebene Medikamente. Abhängig vom Einkommen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder zieht das Finanzamt Ihnen hiervon eine Zumutbarkeitsgrenze ab. Je niedriger das Einkommen und je größer die Familie, umso geringer ist der zumutbare Eigenanteil an den Krankheitskosten. Nur wenn Sie Ausgaben oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze haben, können Sie, etwa mit dem Kauf einer neuen Brille, noch in diesem Jahr Ihre Steuerlast mindern. Diese Regelung steht nun auf dem Prüfstand. Das höchste Gericht in Steuerfragen muss nun über die Zulässigkeit dieser Regelung entscheiden. Geben Sie daher immer alle Belege über Krankheitskosten in Ihrer Steuererklärung an.

100 Euro Handwerkerleistungen bezahlen –
20 Euro Steuerersparnis kassieren

Bis zu 1200 Euro Erstattung zahlt Ihnen der Fiskus, wenn Sie Arbeitskosten für Handwerkerleistungen bis zu 6000 Euro in Ihrem Haushalt im Jahr in Anspruch genommen haben. Voraussetzung ist lediglich eine Rechnung des Handwerkers und eine unbar bezahlte Rechnung.

Das Finanzamt akzeptiert Arbeits- und Anfahrtskosten sowie Mieten für benötigte Maschinen - egal, ob der Handwerker neu tapeziert, die Heizung wartet, den Garten pflegt oder den Computer repariert. Materialkosten können Sie nicht geltend machen.

Sollten Sie die 1200 Euro in diesem Jahr noch nicht ausgeschöpft haben und eine größere Renovierung geplant haben, so können Sie vor Jahresende auch eine Teilzahlung mit dem Handwerker vereinbaren. Sie müssen die (Teil-)Rechnung für den Handwerker bis zum 31.12.2015 begleichen, damit Sie sie in der Steuererklärung 2015 ansetzen können. Sollten die 1200 Euro für 2015 bereits ausgeschöpft sein, sollte die Rechnung des Handwerkers und die Überweisung der Rechnung ins kommende Jahr verschoben werden.