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Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

(Stand: 11.04.2016)

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die grundsätzlich vierjährige Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.01.2016 (VI R 14/15) entschieden hat.

Die Entscheidung ist v.a. von Bedeutung für Steuerpflichtige, insbesondere diejenigen Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, jedoch durch Abgabe einer Erklärung eine Veranlagung beantragen können, um steuermindernde Aufwendungen etc. geltend zu machen, die beim Lohnsteuerabzug keine Berücksichtigung gefunden haben.

Die Entscheidung des BFH ist insbesondere für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31.12.2016 auf einen Samstag fällt.