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Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine außergewöhnlichen Belastungen

(Stand: 02.06.2015)

Die Richter des Finanzgerichts Münster haben in Ihrem Urteil vom 15.04.2015 - Az. 11 K 1276/13 E; den Ansatz von selbst erbrachten Pflegeleistungen als fiktive außergewöhnliche Belastungen abgelehnt.

Im entschiedenen Urteil hat eine angestellte Ärztin ihren Vater gepflegt, der die Pflegestufe 2 hatte. Sie machte für die Stunden der Pflege ihren Stundensatz für den Bereitschaftsdienst i.H.v. 29,84 Euro geltend.

Die Richter lehnten dies ab, da der klare Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG nur "Aufwendungen" (= Geldausgaben und Sachzuwendungen) erfasst. Die Klägerin hat keine solchen Aufwendungen getragen: Vielmehr hat sie selbst Pflegeleistungen an ihren Vater erbracht. Eine solche unentgeltlich erbrachte eigene Arbeitsleistung fällt, soweit im Rahmen der Arbeit keine finanziellen Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG anfallen, nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Belastung.