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Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

Der BFH hat mit Urteil vom 22.04.2026, Az. III R 7/24 entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter - trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung - nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG gilt, da sie kürzer als ein Jahr dauert.

Rettungssanitäter werden beim qualifizierten Krankentransport als Fahrer und in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Mit 520 Stunden ist die Ausbildung zum Rettungssanitäter vergleichsweise kurz. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung hindert die Zahlung von Kindergeld nicht. Und zwar auch dann nicht, wenn das volljährige, nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG berücksichtungsfähige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Tätigkeit nachgeht (vgl. § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG.

Infolge der Neuregelung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat sich die Rechtslage geändert. Vorher galt für die Berücksichtigung eine Einkünfte- und Bezügegrenze (sog. Jahresgrenzbetrag). Seitdem bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Studium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig.

 

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind jedoch nur dann berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

 

Der Fall:

Die 21 Jahre alte Tochter des Klägers hatte nach Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung erst im September 2023 beginnen konnte, nahm sie vom 15.05.2023 bis 31.08.2023 eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Im Hinblick auf die Ausbildung der Tochter zur Notfallsanitäterin gewährte die Familienkasse Kindergeld. Ab September 2023, versagte es die Leistung allerdings für die Streitmonate (Juni bis August 2023). Dagegen hatte der Vater Klage erhoben. Das Finanzgericht gab dem statt.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts im Ergebnis bestätigt. Dem Kindergeldanspruch steht die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin nicht entgegen. Bei der Tochter fehlte es in den Streitmonaten noch am Abschuss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als solche im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG anzusehen ist.

Für die Anwendung dieser Regelung ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die Rettungssanitäter-Ausbildung, die in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauert, nicht. Anders wäre beispielsweise die Ausbildung zum Notfallsanitäter zu bewerten, da diese gemäß § 5 Abs. 1 S 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert.

(Stand: 21.09.2026)