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Rechtsanwaltskosten eines Berufssoldaten für ein Wehrdisziplinarverfahren sind abzugsfähige Werbungskosten

Grundsätzlich können Rechtsanwaltskosten nicht in der Steuererklärung angesetzt werden. Handelt es sich um ein Wehrdisziplinarverfahren eines Berufssoldaten sind hier die Regelungen allerdings anders!
Der BFH hat mit Beschluss vom 10.01.2024, Az. VI R 16/21 entschieden, dass Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten abziehbar sind.
Der Fall:
Der Kläger ist als Berufssoldat tätig. Er wurde aufgrund eines strafrechtlich relevanten Textbeitrags auf seinem privaten Social-Media-Account rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein Wehrdisziplinarverfahren eröffnet, das neben dem im Strafverfahren behandelten Vorwurf weitere Disziplinarvergehen des Klägers zum Gegenstand hatte. Der Kläger wollte die für seine Vertretung in dem Disziplinarverfahren aufgewandten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.785 € als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt widersprach dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind.
Die Entscheidung des Gerichts:
Die Klage hatte Erfolg. Der BFH hat klargestellt, dass die Prozesskosten für ein Strafverfahren deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, da es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehlt. Bei den Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren ist dies aber nicht der Fall. Gegenstand des Verfahrens ist hier die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen wie Kürzung der Dienstbezüge, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Beförderungsverbot, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Daher dienten die Aufwendungen für die Verteidigung im Wehrdisziplinarverfahren unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Der Abziehbarkeit der Rechtsverteidigungskosten steht auch nicht entgegen, dass die Dienstpflichtverletzungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens waren. Lediglich die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar.
(Stand: 07.05.2024)