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Polizeibeamte im Streifendienst

(Stand: 10.03.2016)

Der BFH hatte in seinem Beschluss vom 09.11.2015, Az.: VI R 8/15 darüber zu entscheiden, ob bei einem Polizeibeamten im Streifendienst Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen anzuerkennen sind.

Diesem Verfahren liegt ein Sachverhalt aus den Veranlagungszeiträumen 2011 und 2012 zugrunde. Das Urteil ist daher auch nur für Kalenderjahre bis einschließlich 2013 anzuwenden.

Wichtig: Ab dem VZ 2014 gilt das neue Reisekostenrecht. Hierzu ist das BMF-Schreiben vom 24.10.2014 ergangen. Polizisten im Streifendienst fahren i.d.R. immer zuerst zur Polizeiwache. Die Fahrten werden damit als Fahrten zum Sammelpunkt angesehen und es wird nur die Entfernungspauschale gewährt.
Es handelt sich jedoch dem Grunde nach um eine Auswärtstätigkeit. Wenn die Polizisten während des gesamten Arbeitstages in ihrem Revier unterwegs sind, so steht ihnen die Pauschale für die Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 12 Euro zu.