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Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung?

Das BFH-Ur­teil vom 06.12.2017, IX R 4/17, ver­öf­fent­licht am 07.03.2018:

Für die Be­rück­sich­ti­gung nach­träg­li­cher Schuld­zin­sen bei den Ein­künf­ten i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist maß­geb­lich, was mit dem Erlös aus der Ver­äu­ße­rung des mit einem Dar­le­hen fremd­fi­nan­zier­ten Ver­mie­tungs­ob­jekts ge­schieht.

Die nicht durch eine tat­säch­li­che Ver­wen­dung be­grün­de­te (an­geb­li­che) Re­inves­ti­ti­ons­ab­sicht des Ver­äu­ße­rungs­er­lö­ses in ein noch zu er­wer­ben­des Ver­mie­tungs­ob­jekt reicht nicht aus, um den not­wen­di­gen wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang der Schuld­zin­sen mit der Ein­kunfts­art Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu be­grün­den.

(Stand: 11.04.2018)