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Nachträgliche Schuldzinsen – Änderung der Rechtsprechung

(Stand: 10.06.2014)

  • Der BFH hat in seinem Urteil vom 08.04.2014 , IX R 45/13, Folgendes entschieden:
  • Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus V+V genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung (nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist) der Immobilie grds. weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
  • Bisher wendete die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung des BFH vom 20.06.2012 IX R 67/10 nur in den Fällen einer steuerbaren Veräußerung, § 23 Abs.1 Satz1 Nr.1 EStG, an.
  • In ähnlich gelagerten Fällen sollten Sie diese Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten geltend machen. Z.Zt. ist das Urteil noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht, so dass die Finanzverwaltung noch nicht verpflichtet ist, dieses anzuwenden.