Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertippsframe > Einzelansicht

Mindert Parkplatzmiete den geldwerten Vorteil von Dienstwagen?

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 20.04.2023, Az. 1 K 1234/22 entschieden, dass der geldwerte Vorteil für die Nutzung eines Dienstwagens gemindert wird, wenn Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Parkplatzmiete zahlen.

Der Fall:

Die Klägerin hatte es ihren Beschäftigten ermöglicht, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für 30 € monatlich anzumieten. Teilweise standen den Beschäftigten Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Firmenwagens ist als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer zu versteuern. Daher hatte die Klägerin den Vorteil unter Anwendung der sog. 1 %-Regelung berechnet, wobei sie die von den Beschäftigten an sie gezahlte Stellplatzmiete abgezogen hatte. Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der 1 %-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen.

Begründung: Die Miete für den Stellplatz gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Für die Beschäftigten sei die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte - anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort - für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs nicht notwendig. Hierbei handele es sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten. Die gekürzten Beträge wurden bei der Klägerin nachversteuert. Die Klägerin wandte sich hiergegen mit Erfolg.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Richter sind der Auffassung der Klägerin gefolgt. Hinsichtlich der Stellplatzmiete fehle es an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und somit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Der Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung werde durch die Stellplatzmiete bereits auf der Einnahmenseite gemindert. Die Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet wird oder ob sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs notwendig ist.
 

Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision eingelegt. Diese wird beim BFH unter dem Az. VI R 7/23 geführt.

Schon gewusst?!

Knapp die Hälfte aller Arbeitgeber stellt ihren Mitarbeitern Firmenparkplätze zur Verfügung. Verpflichtet sind sie dazu allerdings in der Regel nicht.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers greift nur dann,

  • wenn der Arbeitsplatz so abgelegen ist, dass er nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist.
  • es in unmittelbarer Nähe keine Parkmöglichkeiten gibt.
  • wenn auch das Parken am Straßenrand nicht möglich ist.

(Stand: 12.12.2023)