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Keine Steuerermäßigung für Berechnungen eines Statikers - Gerichtsurteil

Der BFH hat mit Urteil vom 04.11.2021, Az. VI R 29/19 entschieden, dass eine Steuerermäßigung für die Leistung eines Statikers (im Streitfall: Statische Berechnung) auch dann nicht gewährt werden kann, wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung notwendig war.

Der Fall:

Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag um 20 % (§ 35a EStG) für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Im Streitfall erfolgte eine Beauftragung eines Handwerksbetriebs mit dem Austausch schadhafter Dachstützen. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung notwendig.

Diese wurde von einem Statiker durchgeführt.

Die Kläger beantragten neben der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (Dachstützenaustausch) die Steuerermäßigung auch für die Leistung des Statikers. Das Finanzamt hat die Steuerermäßigung hinsichtlich der Leistung des Statikers nicht gewährt.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Anders sieht es der BFH (Bundesfinanzhof)!

Die Gewährung der Steuerermäßigung ist nicht möglich, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist.

Dieser erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Die Steuerermäßigung kann auch nicht auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen gestützt werden. Denn die Leistungen des Statikers und diejenigen des Handwerkers sind für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führt nicht dazu, dass die statische Berechnung in eine Handwerkerleistung umqualifiziert wird.

 

(Stand: 08.03.2022)