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Keine Steuerbefreiung für die Veräußerung eines Gartengrundstücks

Der BFH hat mit Urteil vom 26.09.2023, Az. IX R 14/22 entschieden, dass die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten (Garten-) Grundstücks nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit ist.

Die Steuerpflichtigen haben ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude erworben. Das Gebäude, das von einem fast 4.000 qm großen Grundstück umgeben war, bewohnten die Steuerpflichtigen selbst. Das Grundstück wurde von ihnen als Garten genutzt.

Später teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen und bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen (unbebauten) Grundstücksteil veräußerten sie. Die Steuerpflichtigen machten für den Veräußerungsgewinn eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.

 

Der BFH ist dem entgegengetreten. Gewinne aus Grundstücksverkäufen sind gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung besteht nur dann, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Unbebaute Grundstücke können mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein Grundstücksteil, der vorher als Garten genutzt wurde, abgetrennt und dann veräußert wird.

 

(Stand: 22.02.2024)