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Keine Sonderausgaben bei Barzahlung von Kinderbetreuungskosten

Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 24.08.2021, Az. 12 K 912/20 entschieden, dass ein bei der Betreuung der Kinder für die Betreuerin vertraglich vereinbarter Fahrtkostenersatz nicht als Sonderausgabe zu berücksichtigen ist, wenn die Zahlung bar geleistet wird.

Der Fall:

Die Klägerin machte in ihren Steuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 u.a. Aufwendungen für Fahrten der Großmutter der Kinder zur Kinderbetreuung in Höhe von jeweils 2.340 € als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt hat die Aufwendungen für die Fahrtkosten nicht zum Abzug zugelassen, da seitens der Klägerin keine Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen durch Überweisung auch nicht nachgewiesen wurden. Im Einspruchsverfahren hat die Klägerin vorgetragen, dass die Fahrtkosten der Großmutter in beiden Jahren bar erstattet worden sind. Als Nachweis der Fahrtkosten wurden Rechnungen der Großmutter jeweils mit Zahlungsbestätigungen vorgelegt. Zudem wurde darauf verwiesen, dass die Klägerin mit der Großmutter einen Vertrag über unentgeltliche Kinderbetreuung abgeschlossen hat. In dem Vertrag wurde aber vereinbart, dass die Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € je gefahrenen Kilometer erstattet werden. Die Einsprüche wurden als unbegründet zurückgewiesen und der Abzug als Sonderausgaben abgelehnt, da die Zahlung an die Großmutter bar erfolgt ist.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht München keinen Erfolg.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

In § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG ist geregelt, dass als Sonderausgaben 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, abziehbar sind.

Voraussetzung für den Abzug als Sonderausgaben ist allerdings, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Dadurch sind insbesondere Barzahlungen an den Dienstleistenden von der Begünstigung ausgeschlossen.

Die Aufwendungen der Großmutter wurden seitens der Klägerin bar erstattet. Dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG lässt sich ebenso wie bei § 35a Abs. 2 und 3 sowie Abs. 5 Satz 3 EStG nicht entnehmen, dass bei einer Barzahlung ohne Einbindung eines Kreditinstituts und daher ohne jegliche bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs die formellen Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs erfüllt sind.

Dementsprechend hat das Gericht die Aufwendungen für die Fahrten der Großmutter nicht als Kinderbetreuungskosten zum Sonderausgabenabzug zugelassen.

Im Streitfall konnte daher offenbleiben, ob die Betreuung der Kinder durch die Großmutter der Kinder eine Leistung auf familienrechtlicher Grundlage war und somit ein steuermindernder Abzug als Sonderausgaben ausscheidet.

 

(Stand: 11.01.2022)