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Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen

Der BFH hat mit Urteil vom 28.09.2022, Az. X R 7/21 entschieden, dass ein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, bei der Einkommensteuer nicht möglich ist.

Grundsätzlich können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. In § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG ist allerdings u. a. geregelt, dass ein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die kulturelle Betätigungen fördern, welche in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, ausgeschlossen ist. Das gilt auch für Sportvereine. Abziehbar bleiben jedoch Spenden an solche Vereine.

Der Streitfall:

Im Streitfall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Verein keine Zuwendungsbestätigungen („Spendenbescheinigungen“) für Mitgliedsbeiträge ausstellen darf. Das angerufene Finanzgericht hat die o. g. gesetzliche Einschränkung nicht für anwendbar gehalten und vertrat die Auffassung, dass der Verein neben der Freizeitgestaltung auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördert.

Der BFH ist der Ansicht des Finanzamts gefolgt und hat entschieden, dass nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung Mitgliedsbeiträge schon dann nicht abziehbar sind, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Hier kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Dies folgt auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus ihrem Zweck.

Irrelevant war daher im Streitfall, dass der Verein neben den Freizeitbetätigungen auch noch andere Zwecke fördert.

(Stand: 10.01.2023)