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Kein Abgeltungssteuersatz bei verzinslichem Ehegattendarlehen erst bei finanziellem Abhängigkeitsverhältnis

(Stand: 26.03.2015)

Mit Urteil vom 28.01.2015 (VIII R 8/14) hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungssteuersatz) bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten ausgeschlossen ist, sofern zwischen den Ehegatten ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht. Erst aufgrund des finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses sind Ehegatten sich nahe stehend i.S.v. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG.