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Handwerkerleistungen außerhalb des Grundstücks?

(Stand: 10.10.2014)

In dem aktuellen BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl. 2014 I S. 75 Rdnr. 9 und Rdnr. 15 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), nur Aufwendungen für Dienstleistungen/Handwerkerleistungen auf dem Privatgelände begünstigt sind.

Der BFH ist in zwei neuen Urteilen vom 20.03.2014 der Auffassung, dass diese Aufwendungen in vollem Umfang anzuerkennen sind. Dies betrifft

  • Reinigung und/oder Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen, wenn der Mieter hierzu verpflichtet ist, BFH-Urteil vom 20.03.2014, VI R 55/12.
  • den nachträglichen Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz; die für die Erschließungsleistungen entstandenen (ggf. geschätzten) Arbeitskosten in voller Höhe als Handwerkerleistung begünstigt (BFH-Urteil vom 20.03.2014, VI R 56/12

Wenn das Finanzamt die Kosten für Erschließungs-, Reinigungs-, Winterdienstarbeiten etc. ablehnt, da bzw. soweit sie nicht innerhalb des Grundstücks erbracht wurden, sollten Sie gegen den Steuerbescheid mit Hinweis auf die genannten BFH-Urteile Einspruch einlegen.