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Häusliches Arbeitszimmer: Wird die Notwendigkeit für einen steuerlichen Abzug vorausgesetzt? | BFH-Urteil

Sie arbeiten teilweise in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer, obwohl dieses für Ihren Beruf nicht dringend erforderlich ist? Dann können Sie die Kosten für ihr Arbeitszimmer dennoch steuerlich geltend machen!

Grundsätzlich können die tatsächlich angefallenen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten angesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer „den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit“ darstellt.

Der nachfolgende Text bezieht sich auf die Rechtslage bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2022. Seit dem 01.01.2023 gelten für das häusliche Arbeitszimmer andere gesetzliche Bestimmungen. 

Eine weitere Möglichkeit für den Ansatz eines häuslichen Arbeitszimmers besteht, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann können Aufwendungen bis zu 1.250 € im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Doch was bedeutet das für Tätigkeiten, für die ein Arbeitszimmer nicht zwingend erforderlich ist?

Können auch diese Steuerpflichtigen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen?

Der BFH hat bestätigt, dass es für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bedeutungslos ist, ob das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit ist ausreichend, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.

(Urteil vom 03.04.2019, Az. VI R 46/17)

 

Der Praxisfall:

Im Streitfall machte eine Flugbegleiterin für den Veranlagungszeitraum 2013 Aufwendungen in Höhe von 1.250 € für ein 13,5 qm großes häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Ihr stand unstreitig für die dort verrichteten Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug ab.

Begründung: Aufgrund des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin ist das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (z. B. am Küchentisch) hätten erledigt werden können.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Es ist gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind.

Das Gesetz typisiert insoweit die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen. Unerheblich ist daher, ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung (wie z. B. am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum) hätte erledigen können.

Hinweis:

Die Entscheidung war seit dem 25.07.2019 als NV-Entscheidung abrufbar. Sie wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.

(Stand: 30.04.2022)