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Gibt es eine Werbungskosten-Kürzung bei „zu großer“ Dienstwohnung? | Urteil

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22.06.2021, Az. 3 K 1255/20 entschieden, dass ein Botschafter, der im Inland eine Wohnung unterhält und vom Auswärtigen Amt angewiesen ist, eine Dienstwohnung in der ausländischen Botschaft zu beziehen, die Kosten für diese Zweitwohnung im Ausland steuerlich geltend machen kann, unabhängig von der Größe dieser Wohnung.

Der Fall:

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er war im Streitjahr 2017 als deutscher Botschafter in verschiedenen Ländern in Asien tätig.

Wie vom Auswärtigen Amt angewiesen, wohnte er dort in Wohnungen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden. Die Wohnungen waren zwischen 186 m² und 249 m² groß.

Der Kläger erhielt neben seinem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 98.312 € steuerfreie Auslandszuschläge in Höhe von 58.249 €. Allerdings wurde sein Gehalt um als „Dienstwohnungsvergütung“ bezeichnete Beträge gekürzt (zwischen rund 1.500 € und 1.800 € monatlich).

Die Klägerin (seine Ehefrau) wohnte während des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen Wohnung der Kläger in Deutschland. Die Kläger machten mit ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 25.000 € geltend. Enthalten ist in diesem Betrag die Kürzung der Bezüge um die als „Dienstwohnungsvergütung“ bezeichneten Beträge.

 

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Aufwendungen nicht in voller Höhe „notwendig“ gewesen und nur abziehbar sind, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 m² entstanden wären.

Die Kläger haben gegen die Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten von rund 8.220 € Klage erhoben und Recht erhalten.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht ist der Ansicht, dass die geltend gemachten Kosten in voller Höhe „notwendige Mehraufwendungen“ im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind. Die Kosten sind dem Kläger nicht nur wegen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden, sie sind für ihn auch unvermeidbar gewesen. Er erhielt von seinem Dienstherrn die Anweisung, in der Botschaft eine Wohnung zu nehmen, was nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung beinhaltet, die Dienstwohnung zu beziehen.

Daher ist dem Kläger auch die Dienstwohnungsvergütung in Form des Mietwerts der Dienstwohnung als sog. „Sachbezug“ auf seine Dienstbezüge angerechnet worden.

Der Kläger hat sich weder dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem noch der Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf seine Dienstbezüge entziehen können. Ein Ausüben der Botschaftertätigkeit wäre ihm ohne das Beziehen der zugewiesenen Wohnung nicht möglich gewesen. Die daraus folgenden Kosten sind somit nicht von der subjektiven Entscheidung des Klägers abhängig, sondern nach objektiven Maßstäben angemessen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Diese wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 20/21 geführt.

 

(Stand: 08.12.2021)