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Fahrtkosten von Arbeitnehmern bei Fahrten zu einem Sammelpunkt

(Stand: 31.10.2016)

In zwei Urteilen entschied der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg (vom 13.05.2016, 4 K 1536/15 und vom 08.07.2016, 4 K 1836/15): Bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich typischerweise arbeitstäglich an einem dauerhaft festgelegten Ort, der das Kriterium für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um dort zu arbeiten, oder von dort aus seine eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem festgelegten Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt, d.h. als Werbungskosten können nur 0,30 Euro je Entfernungskilometer angesetzt werden. Sucht der Arbeitnehmer diesen Ort nicht typischerweise an jedem Arbeitstag auf, können die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden.