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Erstattungszinsen des Finanzamtes

(Stand: 09.07.2014)

  • Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG gehören Erstattungszinsen aus Steuerforderungen i.S.d. § 233a AO zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen und sind damit steuerpflichtig.
  • Hierzu waren zwei Verfahren anhängig, in denen der Bundesfinanzhof u. a. klären musste, ob Verstöße gegen das Rückwirkungsverbot und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen, da Nachzahlungszinsen auch nicht als Sonderausgaben abziehbar sind.
  • Der BFH entschied in seinen beiden Urteilen vom 12.11.2013, Az. VIII R 1/11 und Az. VIII R 36/10, dass es sich bei den Erstattungszinsen nach § 233a AO um steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen handelt. Diese Regelung verstößt --auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung-- nicht gegen Verfassungsrecht.
  • Gegen dieses Urteil ist nun eine Klage beim BVerfG anhängig: Az.: 2 BvR 482/14 Beratungshinweis: Legen Sie in allen noch offenen Fällen Einspruch ein und weisen Sie auf das Verfahren vor dem BVerfG hin.