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Energiepreispauschale kann beim Finanzgericht eingeklagt werden

Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 05.09.2023, Az. 11 K 1588/23 Kg (PKH) entschieden, dass für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale die Finanzgerichte zuständig sind. Zu verklagen ist hier allerdings das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber.

Der Antragsteller hat seinen Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 € beim Finanzgericht Münster verklagt. Für das Klageverfahren wurde Prozesskostenhilfe beantragt.
 

Dieser Antrag wurde seitens des Finanzgerichts abgelehnt. Das Gericht hat zunächst ausgeführt, dass für noch nicht ausgezahlte Energiepreispauschalen der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet ist. Da für die Auszahlung der Energiepreispauschale nach § 120 Abs. 1 EStG die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind, liegt eine abgabenrechtliche Streitigkeit vor, obwohl der Antragsteller eine andere Person auf Zahlung verklagt hat.

Die Klage ist jedoch unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers, da er nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Die Arbeitgeber erfüllen mit der Auszahlung der Pauschale keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern fungieren als Zahlstelle des Staates.

Bei der Energiepreispauschale handelt es sich um eine Steuervergütung. Diese ist gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Es ist nicht möglich, das Klagebegehren dahingehend umzudeuten, dass das Finanzamt Beklagter sein soll, da die Bezeichnung des Arbeitgebers eindeutig ist. Mangels Durchführung eines Vorverfahrens wäre eine solche Klage auch nicht zulässig.
 

(Stand: 11.10.2023)