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Doppelte Haushaltsführung von Eheleuten bei gemeinsamer Wohnung am Beschäftigungsort

(Stand: 13.08.2015)

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Mit dem "Hausstand" ist der Ersthaushalt (Hauptwohnung) umschrieben, an dem sich der Arbeitnehmer - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten - regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, d.h. wo er seinen Lebensmittelpunkt hat.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass sich in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert – also die doppelte Haushaltsführung in steuerlichem Sinne endet, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.

In einem jüngst entschiedenen Fall (Urteil v. 26.01.2015, 7 K 1804/13) hat das FG München entgegen der Auffassung des FA bejaht, dass der Lebensmittelpunkt sich nicht an den Beschäftigungsort verlagert hatte, als die verheirateten Kläger, die beide am selben Ort arbeiteten, die bisherige Mietwohnung aufgaben und eine in etwa gleichartige Eigentumswohnung kauften. Bis zum Kauf der Wohnung hatte auch das FA in den Vorjahren eine doppelte Haushaltsführung bejaht.

Wie das FG zutreffend ausführte, ist das Zusammenleben von Ehegatten am Beschäftigungsort zwar ein gewichtiges Kriterium dafür, dass sich auch der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort befindet, dass es aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch auf die übrigen Umstände des Einzelfalls ankommt („in der Regel“), so dass der Lebensmittelpunkt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist.

In diesem Fall verhielt es sich u.a. so, dass die Kläger sich fast jedes Wochenende in ihrem Heimatort, in dem sie auch geboren waren, aufhielten, dort nach wie vor ein Haus hatten, die darin mitlebende Mutter pflegten, sich um Haus und Garten kümmerten, als Mitglieder des Dorfvereins regelmäßig an den wöchentlichen Treffen teilnahmen, ihren angestammten Freundeskreis nach wie vor dort hatten und pflegten sowie dort ihren Urlaub verbrachten.

Aufgrund dieser Umstände des Einzelfalls verneinte das FG, dass sich der Lebensmittelpunkt der verheirateten Kläger spätestens mit dem Kauf der Eigentumswohnung an den Beschäftigungsort verlagert hatte, an dem beide auch während der Arbeitswochen zusammen lebten, und bejahte das Weiterbestehen einer doppelten Haushaltsführung.