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Bonusprogramme der Krankenkassen

(Stand: 14.08.2015)

Seit Ende 2013 haben die  Krankenkassen begonnen, ihren Mitgliedern Erstattungen in verschiedenster Form zukommen zu lassen. Das Spektrum reicht von Dividendenausschüttungen, Beitragsrückerstattungen bis zu verschiedenen Bonusprogrammen.

Die Dividenden sind unstrittig bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen.

Beitragsrückerstattungen werden von den Krankenkassen an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt und verringern die sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Unklar ist z.Zt. noch die steuerliche Behandlung der verschiedenen Bonusprogramme. Da die Auszahlung der Boni elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wird, kürzen die Finanzämter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen um diesen Betrag.

Nach Auffassung der Richter des FG Rheinland-Pfalz vom 28.4.2015 sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht in jedem Fall zu kürzen. Danach setzt eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen deren Gleichartigkeit voraus – und diese ist vorliegend nicht gegeben.

Im Übrigen vertritt auch das BMF in seinem Schreiben vom 19.8.2013, Rz. 71, die Auffassung, dass Basis-Krankenversicherungsbeiträge nur durch Beitragsrückerstattungen bzw. Bonuszahlungen gemindert werden könnten, „soweit sie auf die Basis-Absicherung entfallen“ würden.
Betreffen die Bonuszahlungen hingegen nicht die Basisabsicherung, mindern sie auch nicht die als solche abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

In einigen Bonusprogrammen werden die Boni für von den Patienten selbst bezahlten Sondervorsorgemöglichkeiten, z.B. Krebsvorsorge bei den Frauen, professionelle Zahnreinigung, Sportverein, Fitnessstudio, Bodymaßindex oder Nichtraucher etc. bezahlt. Diese stehen nicht im Zusammenhang mit der Basisabsicherung.