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BMF-Schreiben vom 20.10.2017 - Anschaffungsnaher Aufwand - Anwendung der geänderten Rechtsprechung

In drei Ur­tei­len vom 14.06.2016, IX R 25/14, IX R 15/15, IX R 22/15, hatte der BFH seine Recht­spre­chung ge­än­dert.

Das BMF hat in sei­nem Schrei­ben vom 20.10.2017 eine Über­gangs­re­ge­lung ge­trof­fen. Da­nach sind die Ur­tei­le all­ge­mein an­zu­wen­den.

So­weit die neue BFH-Recht­spre­chung sich ne­ga­tiv aus­wirkt, wird zudem eine Über­gangs­re­ge­lung ge­schaf­fen. Da­nach sind die obi­gen Grund­sät­ze auf An­trag nur auf Sach­ver­hal­te an­zu­wen­den, bei denen der Kauf­ver­trag oder der sons­ti­ge Rechts­akt nach dem 31.12.2016 ab­ge­schlos­sen wurde.

Davon be­trof­fen sind die neue Be­hand­lung der Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren sowie die auf Ge­bäu­de­tei­le be­zo­ge­ne Prü­fung.

(Stand: 08.02.2018)