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Besuchskosten einer Kunstlehrerin für Kunstausstellungen und Vernissagen keine Werbungskosten

(Stand: 11.04.2016)

Die Kosten einer Oberstudienrätin für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen können grundsätzlich nicht (auch nicht anteilig) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lehrerin für Bildende Kunst als Werbungskosten berücksichtigen werden (Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.02.2016 - 13 K 2981/13; Revision nicht zugelassen).

Kulturelle Veranstaltungen dieser Art werden auch von einem breiten interessierten Publikum wahrgenommen. Nicht anders als Konzertbesuche oder der Besuch von Theater- und Kinovorstellungen handelt es sich um Aufwendungen für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die grundsätzlich bereits von den Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums erfasst werden. Hinzu kommt, dass in einem derartigen Fall eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und in einen privaten Teil nach einem objektiven Maßstab nicht möglich ist.