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Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft

Der BFH hat mit Urteil vom 10.08.2023, Az. VI R 40/20 entschieden, dass Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Der Fall:

Der schwerbehinderte (Grad der Behinderung 100) und pflegebedürftige (Pflegegrad 4) Kläger hat gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft gewohnt, in der er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt wurde. Die Errichtung und Unterhaltung der Pflegewohngemeinschaft unterfiel dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Kläger machte die Aufwendungen für die Unterbringung (Kost und Logis) in der Pflegewohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Dies hat das Finanzamt abgelehnt, da ein Abzug dieser Aufwendungen nur bei einer vollstationären Heimunterbringung möglich ist.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Finanzgericht und der BFH beurteilten den Sachverhalt anders. Der BFH hat klargestellt, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Dies gilt auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrechtunterfällt und nicht nur für Unterbringungskosten in einem Heim im Sinne des § 1 HeimG.

Allein ausschlaggebend ist, dass die Pflegewohngemeinschaft wie das Heim in erster Linie dem Zweck dient, ältere und pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die erforderlichen Betreuungs-, Pflege und Versorgungsleistungen erbracht werden. Anknüpfungspunkt für die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten ist nicht, dass dem Steuerpflichtigen -wie bei der vollstationären Heimunterbringung- Wohnraum und Betreuungsleistungen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt werden.
Es genügt, wenn er -wie im vorliegenden Fall- als (Mit-)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von einem oder mehreren externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten bezieht.

Der Abzug ist aber auch bei krankheits- oder pflegebedingt anfallenden Kosten nur insoweit möglich, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Daher waren die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten um eine sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen. 
 

(Stand:  21.11.2023)