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Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier als Werbungskosten

(Stand: 29.08.2016)

Mit Urteil vom 20.01.2016 (VI R 24/15; veröffentlicht am 27.07.2016) entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sein können, so dass sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sein können, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer lädt die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ein.

In dem Fall hatte der Kläger anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums alle im Amtsgebäude tätigen Kollegen für einen Werktag von 11 Uhr bis 13 Uhr zu einer Feier im Sozialraum eingeladen, die von der Amtsleitung auch genehmigt wurden.

 

Entgegen der Finanzverwaltung als auch dem Finanzgericht war der BFH der Auffassung, dass die Feier nach Anlass, Gästekreis, Wochentag, Uhrzeit und Lokalität sowie wegen der Genehmigung durch die Amtsleitung (nahezu) ausschließlich beruflich bedingt war und die Aufwendungen von 850 € bei 50 Gästen keinesfalls überzogen, so dass sie in vollem Umfang als Werbungskosten anzuerkennen waren.