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Antragsveranlagung: Wann ist eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung sinnvoll?

(Stand: 22.01.2021)

Sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sollten Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen überlegen vielleicht doch freiwillig eine Steuererklärung abzugeben.

In der Regel werden Ihre individuellen, steuerlich bedeutsamen Umstände bei der Lohnabrechnung nicht berücksichtigt. Somit kann es sein, dass zu viel Lohnsteuer einbehalten wird, welche Sie durch die Abgabe einer Steuererklärung vom Finanzamt erstattet bekommen könnten.

Unter folgenden Umständen könnte es sich für Sie lohnen eine Steuererklärung abzugeben:

  • Ihre tatsächlichen Werbungskosten übersteigen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (ab 2022: 1.200 Euro; ab 2023: 1.230 Euro).
    Sie hatten im Laufe des Jahres höhere Ausgaben für  z.B. Arbeitsmittel, Fortbildungen, Bewerbungen, doppelte Haushaltführung, Dienstreisen und Sie hatten Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte, welche Sie mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (einfach) geltend machen können.

 

 

  • Sie haben während des Steuerjahres Sonderausgaben getätigt, welche den Pauschbetrag von 36 bzw. 72 Euro übersteigen
    Hierzu zählen z. B. Spenden und Mitgliedsbeiträge, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, gezahlte Kirchensteuer, Kosten für die 1. Ausbildung oder Schulgeld für z. B. eine Privatschuleoder
    Sie hatten Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Beiträge zur Altersvorsorge, Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge zur Lebens-, Haftpflicht-, Unfall oder Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Ihre Versicherungsbeiträge liegen über der Vorsorgepauschale
  • Sie hatten während des Jahres Krankheitskosten oder Unterstützungsleistungen für nahe Angehörige (sogenannte außergewöhnliche Belastungen)
  • Sie haben während des Jahres  haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerksleistungen in Anspruch genommen
  • Sie haben keinen Kinderfreibetrag beantragt. Dieser würde die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag reduzieren
  •  Sie haben nicht das ganze Jahr gearbeitet
    Da sich der monatliche Lohnabzug auf das Jahreseinkommen bezieht, wird in der Regel bei unterjährigem Arbeitsplatzantritt oder beim  Beenden einer Arbeitstätigkeit zu viel Lohnsteuer einbehalten
  • Sie haben während des Jahres geheiratet
    Bereits im Jahr der Heirat kann durch eine Zusammenveranlagung Steuer gespart werden. Haben Sie und Ihr Ehepartner/eingetragener Lebenspartner große Einkommensunterschiede können Sie durch das sog. Splittingverfahren erreichen, dass die gemeinsame Steuerlast geringer ist als bei einer Einzelveranlagung.
  • Sie sind neben Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer noch selbstständig tätig  und haben dort Verluste erzielt
    Diese Verluste können Sie nur durch die Abgabe einer Steuererklärung geltend machen
  • Sie haben Kapitaleinkünfte erzielt
    Haben Sie z. B. keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag gestellt können Sie die durch die Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer durch eine Steuererklärung zurückfordern.
    Auch können Sie im Falle dessen, dass Ihr individueller Einkommensteuersatz niedriger ist als die 25 % Abgeltungssteuer, beantragen, dass Kapitaleinkünfte die höher sind als der Sparerpauschbetrag von 801/1.602 Euro (ab 2023: 1.000/2.000 Euro) mit Ihrem individuellen Steuersatz besteuert werden.

Welche Fristen sind bei der Abgabe der Steuererklärung zu beachten?

Möchten Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben, dann gilt für Sie die sogenannte Festsetzungsfrist. Das bedeutet, dass Sie Ihre Steuererklärung spätestens 4 Jahre nach dem Ende des Steuerjahres beim Finanzamt einreichen müssen.

Somit müssen Sie z. B. die Steuererklärung für das Steuerjahr 2017 erst bis zum 31. Dezember 2021 beim Finanzamt abgeben.