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Altersvorsorgeaufwendungen sind keine vorweggenommenen Werbungskosten

(Stand: 10.08.2016)

Die Richter des BVerfG haben zwei Verfassungsbeschwerden gegen die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen nicht zur Entscheidung angenommen, Beschlüsse vom 14.06.2016, 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10. Damit ist nun klar, dass die Qualifizierung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und die vorgesehene höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

Die noch offene Frage nach der Doppelbesteuerung kann nach Aussage der Richter z.Zt. noch nicht geklärt werden. Dies kann erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbesteuerung verfassungsrechtlich beurteilt werden.

 

Hinweis: Voraussichtlich wird es in einigen Jahren hinsichtlich der Doppelbesteuerung zu einer Verfassungsbeschwerde kommen. Bis dahin sollten die Steuerbescheide aufbewahrt werden. Nur so kann nachgewiesen werden, in welcher Höhe Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden.