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Ist eine Änderung bestandskräftiger Bescheide bei einer Abweichung der Daten der Steuererklärung von den elektronisch vorhandenen Daten gem. § 129 AO möglich? – Revision: VI R 38/16

(Stand: 01.12.2016)

Die Rich­ter des FG Düs­sel­dorf haben dies in Ihrem Ur­teil vom 11.10.2016, Az.: 10 K 1715/16 E be­jaht. Hier­ge­gen wurde unter dem Az: VI R 38/16 Re­vi­si­on vor dem BFH ein­ge­legt.

Dem Ur­teil lag fol­gen­der Fall zu­grun­de:

Der Klä­ger bezog im Streit­jahr Ar­beits­lohn aus zwei Ar­beits­ver­hält­nis­sen, den er in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung in zu­tref­fen­der Höhe er­fass­te. Hin­ge­gen be­rück­sich­tig­te das be­klag­te Fi­nanz­amt nur den Ar­beits­lohn aus einem der bei­den Ar­beits­ver­hält­nis­se.

Der wei­te­re Ar­beits­lohn, den der Klä­ger von einem Ar­beit­ge­ber mit Sitz in Nie­der­sach­sen be­zo­gen hatte, fand im Steu­er­be­scheid keine Be­rück­sich­ti­gung. Nach Be­stands­kraft än­der­te das FA den Be­scheid und be­rief sich auf eine of­fen­ba­re Un­rich­tig­keit.

Im Rah­men der Ver­an­la­gung sei nur eine lan­des­wei­te pro­gramm­ge­steu­er­te Suche nach elek­tro­ni­schen Mit­tei­lun­gen im „eSpei­cher“ er­folgt. Den elek­tro­nisch über­mit­tel­ten Ar­beits­lohn habe der Sach­be­ar­bei­ter per Maus­klick aus den „eDa­ten“ über­nom­men. Wei­te­re elek­tro­nisch über­mit­tel­te Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen seien nicht vor­han­den ge­we­sen.

Erst im Rah­men der Ver­an­la­gung für das Fol­ge­jahr sei eine Suche im bun­des­wei­ten Spei­cher er­folgt und der Feh­ler fest­ge­stellt wor­den.