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Abschreibung der Einbaumöbel – der BFH muss entscheiden
(Stand: 11.05.2015)
- Die Richter des FG Schleswig-Holstein haben in ihrem Urteil vom 28.1.2015 - 2 K 101/13 entschieden, dass Einbaumöbel steuerrechtlich jeweils getrennt voneinander zu beurteilen sind. Das Aktz. der Revision vor dem BFH lautet: IX R 14/15
- Aufwendungen für Spüle und Herd sind als unselbständige Bestandteile des Gebäudes anzusehen und stellen sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen dar, wenn sie vorhandene Gebäudebestandteile ersetzen.
- Austauschbare Elektrogeräte sowie die Einbaumöbel inklusive Arbeitsplatte stellen Anschaffungskosten dar, die im Rahmen der AfA zeitanteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, soweit es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt.