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Ablauf Festsetzungsfrist – Unterschiede zwischen einer Antragsveranlagung und der Pflichtveranlagung

(Stand: 10.11.2015)

Die Festsetzungsfrist beträgt sowohl für Antrags- als auch für Pflichtveranlagungen vier Jahre,
§ 169 Abs. 2 AO, und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird.

Die Festsetzungsverjährung beginnt abweichend von § 170 Abs. 1 AO, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
Diese Regelung betrifft ausschließlich Fälle, in denen der Steuerpflichtige aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist oder das Finanzamt ihn zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert hat.

Die Festsetzungsfrist läuft somit bei einer Antragsveranlagung nach vier Jahren ab. Wird jedoch vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist, § 171 Abs. 3 AO, OFD Frankfurt, 12.07.2012, S 2270 A - 11 - St 216.

Die Festsetzungsfrist läuft jedoch bei einer Pflichtveranlagung erst nach sieben Jahren ab.

Hierzu hat der BFH in seinem Urteil vom 22.01.2013, IX R 1/12, BStBl II S.2013, S. 663 entschieden, dass nach Ablauf der Festsetzungsfrist bei einer Pflichtveranlagung kein Steuerbescheid mehr ergehen darf. Dann nämlich ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten. Und das bedeutet, dass alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung erloschen sind. Allein durch die Abgabe der Steuererklärung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt (sog. Ablaufhemmung). Das Finanzamt verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, auch wenn es ihm möglich gewesen wäre, rechtzeitig die Steuererklärung zu bearbeiten.