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Abfindung in der Steuererklärung: So funktioniert die Fünftelregelung

Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, dann kann bei der Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Fünftelregelung angewandt werden.
Per Definition ist eine Abfindung eine Einmalzahlung des Arbeitgebers infolge der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Sie soll den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes und seinen Verdienstausfall entschädigen und wird oft in Verbindung mit Aufhebungsverträgen, Sozialplänen oder einem Abfindungsvergleich fällig.
Zunächst erscheint die Summe (in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses) oft verlockend. Unterm Strich bleibt davon aber deutlich weniger übrig, da Abfindungen grundsätzlich voll versteuert werden müssen.
Achtung! Ab dem 01.01.2025 ist die Anwendung der Fünftelregelung nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugs möglich! Das bedeutet: Die begünstigte Besteuerung kann ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur noch über die Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Steuern sparen bei Abfindungen: So profitieren Arbeitnehmer von der Fünftelregelung
Mit der sogenannten Fünftelregelung haben Sie oft mehr von Ihrer Abfindung!
So funktioniert’s: Die Abfindungssumme wird bei der Steuerberechnung nur mit 20 Prozent (1/5) angesetzt und zum restlichen zu versteuernden Einkommen addiert. Danach wird jeweils die Höhe der Steuer berechnet, einmal auf das Einkommen ohne und einmal auf das Einkommen inklusive der 20 Prozent der Abfindung. Der Differenzbetrag zwischen dem Steuerbetrag mit und ohne Abfindung wird anschließend verfünffacht. So ergibt sich die auf die Abfindung zu zahlende Steuer.
Zur besseren Veranschaulichung haben wir unten noch eine Beispielrechnung zur Fünftelregelung für Sie.
Hinweis: Achtung bei Ratenzahlungen! Wird eine Abfindung auf mehrere Jahre verteilt, dann kann das die Anwendung der Fünftelregelung gefährden. Es sei denn, es werden nicht mehr als 10 Prozent der Hauptsumme in einem anderen Veranlagungszeitraum ausbezahlt - dann kann die Regelung auch weiter angewandt werden.
Fünftelregelung - Beispiel:
Ein lediger Steuerpflichtiger hat im Jahr 2022 ein Einkommen von 45.000 €. Dazu kommt eine einmalige Abfindung von 10.000 €.
Berechnung ohne Fünftelregelung |
| Berechnung mit Fünftelregelung |
|
Einkommen | 45.000 € | Einkommen | 45.000 € |
+ Abfindung | 10.000 € | + 20 Prozent der Abfindung (1/5) | 2.000 € |
= zu versteuerndes Einkommen | 55.000 € | = zu versteuerndes Einkommen | 47.000 € |
Zu zahlende Steuer | 13.790 € | Steuer mit Abfindung | 10.681 € |
- Steuer ohne Abfindung (Steuer auf die 45.000 €) | 9.945 € | ||
= Differenz | 736 € | ||
X 5 | |||
= Steuer auf die Abfindung | 3.680 € | ||
Gesamt: | |||
Steuer auf die Abfindung | 3.680 € | ||
Steuer auf das Einkommen | 9.945 € | ||
= zu zahlende Steuer | 13.625 € |
Durch die Fünftelregelung spart der Steuerpflichtige am Ende 165 €.
In welchen Fällen greift die Fünftelregelung?
Damit die Fünftelregelung angewandt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Abfindung muss eine Entschädigung sein, also ein Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen.
- Die Abfindung muss grundsätzlich in einem Kalenderjahr bezahlt werden.
- Die Abfindung muss in diesem Jahr zu einer Zusammenballung von Einkünften führen.
Hinweis: Um noch mehr Steuern zu sparen, bitten Sie Ihren Arbeitgeber, die Abfindung erst im Jahr nach der Kündigung zu zahlen, falls Sie voraussichtlich weniger verdienen werden.
Abfindung in der Steuererklärung eintragen
Wo wird die Abfindung in der Steuererklärung überhaupt eingetragen?
Da es sich bei einer Abfindung um Arbeitslohn handelt, muss diese in der Anlage N eingetragen werden.
(Stand: 18.04.2024)