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Ab 01.01.2017 gilt § 175b AO neu - Elektronisch übermittelte Daten

(Stand: 10.02.2017)

Seit Jah­ren wer­den viele Daten elek­tro­nisch das Fi­nanz­amt über­mit­telt, so zum Bei­spiel die Höhe der Ren­ten­zah­lun­gen, Lohn­er­satz­leis­tun­gen und Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge.

Für ab dem 01.01.2017 über­mit­tel­te Daten gilt nun ein neuer § 175b AO. 
Da­nach kann der Steu­er­be­scheid auf­ge­ho­ben oder ge­än­dert wer­den, wenn sich her­aus­stellt, dass die über­mit­tel­ten Daten falsch sind.

Dies gilt selbst dann, wenn die Steu­er­be­schei­de schon be­stands­kräf­tig sind.