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Zuzahlung zum Firmenwagen mindern den geldwerten Vorteil!

In seinem ersten Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15, hat der BFH seine Rechtsprechung nun dahingehend geändert, dass nicht mehr nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne, individuelle Kosten des Arbeitnehmers bei Anwendung der 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind.
Der Kläger trug sämtliche Kraftstoffkosten, ca. 5.600 Euro. Die übrigen PKW-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der 1%-Regelung berechnet und betrug ca. 6.300 Euro. Der Vorteil aus der Privatnutzung beträgt nur noch die Differenz hieraus i.H.v. 700 Euro.
Allerdings darf der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 Euro gemindert werden.
Daher darf kein geldwerter Nachteil aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen. Ein verbleibender "Restbetrag" bleibe daher ohne steuerliche Auswirkungen. Er könne insbesondere nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.
In dem zweiten Urteil vom 30.11.2016, Az.VI R 49/14, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer hatte für die Privatnutzung des Dienstwagens an seinen Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt von ca. 6.000 Euro geleistet, der höher als der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil von ca. 4.500 Euro war. Die Differenz von 1.500 Euro machte er als Werbungskosten geltend. Dies wird vom BFH abgelehnt.
(Stand: 05.04.2017)
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