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Zuzahlung zum Firmenwagen mindern den geldwerten Vorteil!

In sei­nem ers­ten Ur­teil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15, hat der BFH seine Recht­spre­chung nun da­hin­ge­hend ge­än­dert, dass nicht mehr nur ein pau­scha­les Nut­zungs­ent­gelt, son­dern auch ein­zel­ne, in­di­vi­du­el­le Kos­ten des Ar­beit­neh­mers bei An­wen­dung der 1 %-Re­ge­lung steu­er­lich zu be­rück­sich­ti­gen sind.

Der Klä­ger trug sämt­li­che Kraft­stoff­kos­ten, ca. 5.600 Euro. Die üb­ri­gen PKW-Kos­ten über­nahm der Ar­beit­ge­ber. Der geld­wer­te Vor­teil aus der Kfz-Über­las­sung wurde nach der 1%-Re­ge­lung be­rech­net und be­trug ca. 6.300 Euro. Der Vor­teil aus der Pri­vat­nut­zung be­trägt nur noch die Dif­fe­renz hier­aus i.H.v. 700 Euro.

Al­ler­dings darf der Wert des geld­wer­ten Vor­teils aus der Dienst­wa­gen­über­las­sung durch Zu­zah­lun­gen des Ar­beit­neh­mers le­dig­lich bis zu einem Be­trag von 0 Euro ge­min­dert wer­den.

Daher darf kein geld­wer­ter Nach­teil aus der Über­las­sung eines Dienst­wa­gens zur Pri­vat­nut­zung ent­ste­hen, und zwar auch dann nicht, wenn die Ei­gen­leis­tun­gen des Ar­beit­neh­mers den Wert der pri­va­ten Dienst­wa­gen­nut­zung und der Nut­zung des Fahr­zeugs zu Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beits­stät­te über­stei­gen. Ein ver­blei­ben­der "Rest­be­trag" blei­be daher ohne steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen. Er könne ins­be­son­de­re nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Ar­beit ab­ge­zo­gen wer­den.

In dem zwei­ten Ur­teil vom 30.11.2016, Az.​VI R 49/14, lag fol­gen­der Sach­ver­halt zu­grun­de: Der Ar­beit­neh­mer hatte für die Pri­vat­nut­zung des Dienst­wa­gens an sei­nen Ar­beit­ge­ber ein Nut­zungs­ent­gelt von ca. 6.000 Euro ge­leis­tet, der höher als der nach der Fahr­ten­buch­me­tho­de er­mit­tel­te geld­wer­te Vor­teil von ca. 4.500 Euro war. Die Dif­fe­renz von 1.500 Euro mach­te er als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Dies wird vom BFH ab­ge­lehnt.

(Stand: 05.04.2017)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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