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Zusammenveranlagung mit Ehegatten im Pflegeheim
Die Lebenserwartung in Deutschland steigt immer weiter: Laut Statistik werden Frauen aktuell 83,4 Jahre alt, Männer 78,5. Doch nicht alle Paare können ihren Lebensabend gemeinsam verbringen. Immer mehr Seniorinnen und Senioren müssen mit zunehmendem Alter ihr häusliches Umfeld und ihren Ehepartner verlassen, um in Pflegeeinrichtungen betreut zu werden. Doch was bedeutet das für die Steuererklärung? Können Betroffene weiter zusammen veranlagt werden?
Ein solcher Fall beschäftigte die Richter am Finanzgericht Niedersachsen. Sie hatten in ihrem Urteil vom 23.06.2015 - 13 K 225/14 - darüber zu entscheiden, ob eine Zusammenveranlagung mit der im Pflegeheim lebenden Ehefrau weiterhin möglich ist, selbst wenn der Ehemann mit einer neuen Partnerin zusammenlebt.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht ein Wahlrecht zwischen den Veranlagungsarten, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und bei ihnen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
Ein dauerndes Getrenntleben ist dann gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist. Lebensgemeinschaft in diesem Sinne bedeutet die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, während unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen ist.
Das Gericht war der Auffassung, dass kein dauerndes Getrenntleben vorlag, weil die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht aufgehoben worden ist. Zwar lebten der Kläger und seine Ehefrau seit 2008 getrennt voneinander, weil die Ehefrau in einem Pflegeheim untergebracht war. Diese räumliche Trennung beruhte aber auf zwingenden äußeren Umständen. Der Kläger hatte die eheliche Lebensgemeinschaft in dem noch möglichen Rahmen aufrechterhalten. Die Pflegeeinrichtung bestätigte, dass er sich mit liebevoller Zuwendung und großer Geduld um seine Ehefrau gekümmert hat. Er war zudem ihr rechtlicher Betreuer und bezahlte die Pflegekosten.
Ob eine Zusammenveranlagung auch möglich ist, wenn einer der beiden Ehegatten mit einer dritten Person in einer nichtehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, sollte der BFH im Verfahren III R 15/15 entscheiden. Dieses hat sich allerdings durch die Rücknahme der Revision erledigt.
(Stand: 15.12.2022)
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