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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Weiterverkauf von Tickets – Was steuerlich beachtet werden muss!

Weiterverkauf von Tickets – Was steuerlich beachtet werden muss!

Das zweitägige Musikfestival oder das Pokalendspiel des Lieblings-Fußballvereins – schon lange stehen solche Terminhighlights rot markiert im Kalender. Umso ärgerlicher, wenn kurzfristig doch noch was dazwischenkommt. Verfallen müssen die teuren Tickets trotzdem nicht: Auf Onlineportalen lassen sie sich im Allgemeinen schnell und einfach weiterverkaufen. Wenn dann noch ein kleiner Gewinn abfällt, ist die Enttäuschung über das verpasste Event auch nicht ganz so groß. Aber Vorsicht: Wer Tickets und Eintrittskarten gewinnbringend verkauft, muss darauf Steuern zahlen!

Denn: Werden privat Gegenstände verkauft, fallen die Gewinne unter die sogenannten privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG. Der Ertrag durch den Verkauf von sog. anderen Wirtschaftsgütern, die innerhalb eines Jahres angeschafft und verkauft wurden, muss dabei versteuert werden. Das gilt wiederum nicht für alltägliche Gegenstände. Ihr Verkauf ist nicht steuerbar.

Mit Urteil vom 29.10.2019 - IX R 10/18 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Eintrittskarten nicht in diese Kategorie fallen. Der Weiterverkauf von Tickets ist daher steuerbar. Veräußert ein Steuerpflichtiger mehrfach Tickets mit Gewinn, besteht möglicherweise sogar die Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes.


 


Hinweis: Beträgt der resultierende Gewinn weniger als 600 €, muss er nicht versteuert werden.

Beispiel:

Ticket für ein Fußballspiel kostet in der Anschaffung 200 €. Es wird kurz vor dem Spiel für 900 € weiterveräußert. Demnach ergibt sich folgende Rechnung:

Verkaufserlös

900 €

./. Anschaffungskosten

200 €

Gewinn

700 €


Da der Gewinn größer ist als 599,99 €, müssen die gesamten 700 € versteuert werden.

(Stand: 22.05.2023)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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